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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des Z D, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2018, W264 2150706-1/27E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 26. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber, vertreten durch eine Verfahrenshelferin, mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Revision wurde zur hg. Zl. Ra 2018/19/0643 protokolliert.1 Mit Erkenntnis vom 26. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. 2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber, vertreten durch eine Verfahrenshelferin, mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Revision wurde zur hg. Zl. Ra 2018/19/0643 protokolliert.
3 Mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 4586/2018-23, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG des Revisionswerbers gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 4. März 2019, E 4586/2018-25, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.3 Mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 4586/2018-23, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG des Revisionswerbers gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 4. März 2019, E 4586/2018-25, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 In der Folge erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 15. April 2019 die verfahrensgegenständliche, zur hg. Zl. Ra 2019/19/0154 protokollierte außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2018.
5 Der Revisionswerber hat durch die Erhebung der zu Ra 2018/19/0643 protokollierten außerordentlichen Revision im vorliegenden Fall sein Revisionsrecht verbraucht (vgl. VwGH 15.9.2015, Ra 2015/18/0207; 20.10.2016, Ra 2016/20/0257). Somit war die hier gegenständliche, in der derselben Rechtsache später erhobene, außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.5 Der Revisionswerber hat durch die Erhebung der zu Ra 2018/19/0643 protokollierten außerordentlichen Revision im vorliegenden Fall sein Revisionsrecht verbraucht vergleiche , VwGH 15.9.2015, Ra 2015/18/0207; 20.10.2016, Ra 2016/20/0257). Somit war die hier gegenständliche, in der derselben Rechtsache später erhobene, außerordentliche Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190154.L00Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019