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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des Mag. H W in B, vertreten durch Mag. Heimo Fresacher, Mag. Gerald Krenker, Rechtsanwälte in 9400 Wolfsberg, St. Michaeler Straße 2/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24. April 2019, KLVwG-350-356/7/2019, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (durch Abweisung seiner Beschwerde gegen das gleichlautende Straferkenntnis der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde) als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ eines näher bezeichneten Unternehmens wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz in sieben Fällen schuldig und verhängte über ihn sieben Geldstrafen zu je 1 000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je zwölf Stunden). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig. 2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. etwa VwGH 23.10.2018, Ra 2018/02/0222; 28.6.2017, Ra 2017/09/0016, mwN). Dies unterlässt der Revisionswerber, der das Fehlen von Beschäftigungsbewilligungen für die beschäftigten Ausländer im Tatzeitraum zudem auch nicht bestreitet, sondern sogar selbst vorbringt.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (durch Abweisung seiner Beschwerde gegen das gleichlautende Straferkenntnis der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde) als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ eines näher bezeichneten Unternehmens wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz in sieben Fällen schuldig und verhängte über ihn sieben Geldstrafen zu je 1 000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je zwölf Stunden). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig. 2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche , etwa VwGH 23.10.2018, Ra 2018/02/0222; 28.6.2017, Ra 2017/09/0016, mwN). Dies unterlässt der Revisionswerber, der das Fehlen von Beschäftigungsbewilligungen für die beschäftigten Ausländer im Tatzeitraum zudem auch nicht bestreitet, sondern sogar selbst vorbringt.
5 Entgegen dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen befasste sich das Verwaltungsgericht auch mit den Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und verneinte diese (siehe dazu VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209; 21.2.2019, Ra 2018/09/0132; ebenfalls jeweils Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes5 Entgegen dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen befasste sich das Verwaltungsgericht auch mit den Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und verneinte diese (siehe dazu VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209; 21.2.2019, Ra 2018/09/0132; ebenfalls jeweils Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
betreffend).
6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090102.L00Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019