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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des M R in U, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Februar 2019, LVwG 30.17-2487/2017-11, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2019, Ra 2018/09/0146, verwiesen, mit dem das eine Bestrafung des Revisionswerbers nach dem Glücksspielgesetz betreffende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. März 2018 im Umfang seines Ausspruchs über die Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben und im Übrigen die Revision zurückgewiesen worden war.
2 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde hinsichtlich des Strafausmaßes insoweit Folge, als es die (im ersten Rechtsgang beanstandete) Ersatzfreiheitsstrafe neu festsetzte. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig. 3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Soweit der Revisionswerber rügt, dass sich das angefochtene Erkenntnis nur mehr mit der Strafhöhe auseinandersetze, ist ihm zu erwidern, dass die Aussprüche über Schuld und Strafe trennbar sind. Im Fall der Bestätigung des Ausspruchs über die Schuld ist im folgenden Verfahren nur mehr der Strafausspruch gegenständlich, weil hinsichtlich der Schuld Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082 ua, mwN). Bei einer bloß teilweisen Aufhebung tritt die Rechtssache lediglich in Ansehung der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Spruchpunkte in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat (VwGH 22.5.2018, Ra 2017/17/0812). 6 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen - insbesondere zu einem fehlenden Verschulden des Revisionswerbers - wird in der Revision daher keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.2 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde hinsichtlich des Strafausmaßes insoweit Folge, als es die (im ersten Rechtsgang beanstandete) Ersatzfreiheitsstrafe neu festsetzte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig. 3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 5 Soweit der Revisionswerber rügt, dass sich das angefochtene Erkenntnis nur mehr mit der Strafhöhe auseinandersetze, ist ihm zu erwidern, dass die Aussprüche über Schuld und Strafe trennbar sind. Im Fall der Bestätigung des Ausspruchs über die Schuld ist im folgenden Verfahren nur mehr der Strafausspruch gegenständlich, weil hinsichtlich der Schuld Teilrechtskraft eingetreten ist vergleiche , VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082 ua, mwN). Bei einer bloß teilweisen Aufhebung tritt die Rechtssache lediglich in Ansehung der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Spruchpunkte in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat (VwGH 22.5.2018, Ra 2017/17/0812). 6 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen - insbesondere zu einem fehlenden Verschulden des Revisionswerbers - wird in der Revision daher keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 25. September 2019
Schlagworte
Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090074.L00Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019