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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
ABGB §435Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dr. W A in G, vertreten durch die Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH in 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Juli 2019, LVwG-AV-835/001-2018, betreffend einen Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Gemeindevorstand der Marktgemeinde H; weitere Partei:
Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0091, mwN).4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0091, mwN).
5 Mit dem auf Grund der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde H. vom 21. Juni 2018 ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde unter anderem gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 der Abbruch des Glashauses auf einem näher bezeichneten Grundstück angeordnet und eine Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkte 1. und 2.). 6 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, die belangte Behörde (gemeint: das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) habe die Frage, ob hinsichtlich des Glashauses ein Superädifikat im Sinne des § 435 ABGB begründet worden sei oder nicht, völlig falsch beurteilt. Während nämlich die Ehegattin des Revisionswerbers in ihrer Zeugenaussage klar bejaht habe, dass dieses Gebäude in ihrem Eigentum stehe und dieses auf unbestimmte Zeit errichtet worden sei, habe die Erstbehörde festgestellt, dass das Gebäude auf Dauer errichtet worden sei. Ein Gebäude, das auf Dauer errichtet werde, stelle natürlich kein Superädifikat im Sinne des § 435 ABGB dar. Bei einem Vertrag "auf unbestimmte Zeit" sei es jedoch dem Grundstückseigentümer möglich, das Vertragsverhältnis aufzukündigen. Die belangte Behörde gehe (einerseits) in den Feststellungen (aktenwidrig) davon aus, dass das Glashaus auf Dauer auf dem Grundstück bleiben sollte, und (andererseits) in ihrer rechtlichen Beurteilung - von den eigenen Feststellungen abweichend - davon, dass das Glashaus "auf unbestimmte Zeit" errichtet worden sei. Der Revisionswerber gehe mit der belangten Behörde dahingehend konform, dass die mangelnde Belassungsabsicht bei einem auf Dauer errichteten Bauwerk nicht gegeben sei. Sehr wohl ließen jedoch einhellige Judikatur und Lehre bei einem Superädifikat auch Rechtsformen, die auf unbestimmte Dauer, wie von der Zeugin angegeben, abgeschlossen worden seien, zu. Hinzu komme, dass sich die mangelnde Belassungsabsicht nach der Judikatur schon aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes, etwa aus der Zweckwidmung und der Natur der Baulichkeit, somit schlüssig, ergeben könne. Dass ein Glashaus, wie das hier gegenständliche, das bereits jetzt, nach einigen Jahren, entsprechende Schäden aufweise, nicht auf Dauer auf dem Grundstück errichtet werden könne, ergebe sich schon aus den Feststellungen vor Ort und der Konstruktion eines Glashauses per se. Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Schluss kommen müssen, dass das Glashaus im Eigentum der Zeugin stehe, und sie weiche aufgrund eines groben Rechtsirrtums von der völlig einheitlichen Rechtsprechung ab, sodass die Revision auch aus diesem Grunde zuzulassen sei.5 Mit dem auf Grund der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde H. vom 21. Juni 2018 ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde unter anderem gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 der Abbruch des Glashauses auf einem näher bezeichneten Grundstück angeordnet und eine Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkte 1. und 2.). 6 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) im Wesentlichen vor, die belangte Behörde (gemeint: das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) habe die Frage, ob hinsichtlich des Glashauses ein Superädifikat im Sinne des Paragraph 435, ABGB begründet worden sei oder nicht, völlig falsch beurteilt. Während nämlich die Ehegattin des Revisionswerbers in ihrer Zeugenaussage klar bejaht habe, dass dieses Gebäude in ihrem Eigentum stehe und dieses auf unbestimmte Zeit errichtet worden sei, habe die Erstbehörde festgestellt, dass das Gebäude auf Dauer errichtet worden sei. Ein Gebäude, das auf Dauer errichtet werde, stelle natürlich kein Superädifikat im Sinne des Paragraph 435, ABGB dar. Bei einem Vertrag "auf unbestimmte Zeit" sei es jedoch dem Grundstückseigentümer möglich, das Vertragsverhältnis aufzukündigen. Die belangte Behörde gehe (einerseits) in den Feststellungen (aktenwidrig) davon aus, dass das Glashaus auf Dauer auf dem Grundstück bleiben sollte, und (andererseits) in ihrer rechtlichen Beurteilung - von den eigenen Feststellungen abweichend - davon, dass das Glashaus "auf unbestimmte Zeit" errichtet worden sei. Der Revisionswerber gehe mit der belangten Behörde dahingehend konform, dass die mangelnde Belassungsabsicht bei einem auf Dauer errichteten Bauwerk nicht gegeben sei. Sehr wohl ließen jedoch einhellige Judikatur und Lehre bei einem Superädifikat auch Rechtsformen, die auf unbestimmte Dauer, wie von der Zeugin angegeben, abgeschlossen worden seien, zu. Hinzu komme, dass sich die mangelnde Belassungsabsicht nach der Judikatur schon aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes, etwa aus der Zweckwidmung und der Natur der Baulichkeit, somit schlüssig, ergeben könne. Dass ein Glashaus, wie das hier gegenständliche, das bereits jetzt, nach einigen Jahren, entsprechende Schäden aufweise, nicht auf Dauer auf dem Grundstück errichtet werden könne, ergebe sich schon aus den Feststellungen vor Ort und der Konstruktion eines Glashauses per se. Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Schluss kommen müssen, dass das Glashaus im Eigentum der Zeugin stehe, und sie weiche aufgrund eines groben Rechtsirrtums von der völlig einheitlichen Rechtsprechung ab, sodass die Revision auch aus diesem Grunde zuzulassen sei.
7 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:7 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Das Landesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis (u.a.) unter Hinweis auf das Urteil OGH 22.3.1993, 1 Ob 513/93, ausgeführt, dass die Annahme, es handle sich bei dem Glashaus um ein im Eigentum der Ehegattin des Revisionswerbers stehendes Superädifikat, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraussetze, die der Revisionswerber zu beweisen habe, und im Hinblick auf die Aussage der Ehegattin, dass das Glashaus auf unbestimmte Zeit errichtet worden sei, jeder Anhaltspunkt für das Fehlen einer Belassungsabsicht fehle, was nach § 435 ABGB neben einer entsprechenden Vereinbarung eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates wäre, welche Voraussetzung nicht vorliege. Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, dass der Revisionswerber mit der belangten Behörde zwar dahingehend konform gehe, dass die mangelnde Belassungsabsicht bei einem auf Dauer errichteten Bauwerk nicht gegeben sei, jedoch einhellige Judikatur und Lehre bei einem Superädifikat auch Rechtsformen, die auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden seien, zuließen und die Entscheidung der belangten Behörde aufgrund eines groben Rechtsirrtums von der völlig einheitlichen Rechtsprechung abweiche, so unterlässt sie es, diese Rechtsprechung nach Datum und Geschäftszahl zu bezeichnen. Dabei hat ein Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wie auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreichen würde (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0079 bis 0081, mwN).8 Das Landesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis (u.a.) unter Hinweis auf das Urteil OGH 22.3.1993, 1 Ob 513/93, ausgeführt, dass die Annahme, es handle sich bei dem Glashaus um ein im Eigentum der Ehegattin des Revisionswerbers stehendes Superädifikat, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraussetze, die der Revisionswerber zu beweisen habe, und im Hinblick auf die Aussage der Ehegattin, dass das Glashaus auf unbestimmte Zeit errichtet worden sei, jeder Anhaltspunkt für das Fehlen einer Belassungsabsicht fehle, was nach Paragraph 435, ABGB neben einer entsprechenden Vereinbarung eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates wäre, welche Voraussetzung nicht vorliege. Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, dass der Revisionswerber mit der belangten Behörde zwar dahingehend konform gehe, dass die mangelnde Belassungsabsicht bei einem auf Dauer errichteten Bauwerk nicht gegeben sei, jedoch einhellige Judikatur und Lehre bei einem Superädifikat auch Rechtsformen, die auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden seien, zuließen und die Entscheidung der belangten Behörde aufgrund eines groben Rechtsirrtums von der völlig einheitlichen Rechtsprechung abweiche, so unterlässt sie es, diese Rechtsprechung nach Datum und Geschäftszahl zu bezeichnen. Dabei hat ein Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wie auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreichen würde vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0079 bis 0081, mwN).
9 Mit der nicht weiter konkretisierten Behauptung des Abweichens von der "völlig einheitlichen Rechtsprechung" wird die vorliegende Zulässigkeitsbegründung der Revision somit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. dazu auch VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0059, mwN).9 Mit der nicht weiter konkretisierten Behauptung des Abweichens von der "völlig einheitlichen Rechtsprechung" wird die vorliegende Zulässigkeitsbegründung der Revision somit nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , dazu auch VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0059, mwN).
10 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Übrigen die Auffassung vertritt, dass sich die mangelnde Belassungsabsicht nach der Judikatur schon aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes, somit schlüssig, ergeben könne und ein Glashaus, wie das hier gegenständliche, das bereits jetzt, nach einigen Jahren, entsprechende Schäden aufweise, nicht auf Dauer auf dem Grundstück errichtet werden könne, was sich schon aus den Feststellungen vor Ort und der Konstruktion eines Glashauses per se ergebe, so bekämpft sie mit diesem Vorbringen - abgesehen davon, dass sie auch insoweit die von ihr angesprochene Judikatur nicht konkret darstellt - auch die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof jedoch im Allgemeinen nicht berufen ist. Einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes kommt im Übrigen nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss. So läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. zum Ganzen nochmals VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0079 bis 0081, mwN).10 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Übrigen die Auffassung vertritt, dass sich die mangelnde Belassungsabsicht nach der Judikatur schon aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes, somit schlüssig, ergeben könne und ein Glashaus, wie das hier gegenständliche, das bereits jetzt, nach einigen Jahren, entsprechende Schäden aufweise, nicht auf Dauer auf dem Grundstück errichtet werden könne, was sich schon aus den Feststellungen vor Ort und der Konstruktion eines Glashauses per se ergebe, so bekämpft sie mit diesem Vorbringen - abgesehen davon, dass sie auch insoweit die von ihr angesprochene Judikatur nicht konkret darstellt - auch die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof jedoch im Allgemeinen nicht berufen ist. Einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes kommt im Übrigen nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss. So läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , zum Ganzen nochmals VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0079 bis 0081, mwN).
11 Dass das Landesverwaltungsgericht eine im Sinne dieser Judikatur unvertretbare Beurteilung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung vorgenommen habe, geht aus dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision jedoch nicht hervor. 12 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.11 Dass das Landesverwaltungsgericht eine im Sinne dieser Judikatur unvertretbare Beurteilung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung vorgenommen habe, geht aus dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision jedoch nicht hervor. 12 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050276.L00Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019