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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §2 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/05/0222Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision 1. des M H und
2. des J G, beide in R, beide vertreten durch Mag. Marco Kunczicky und Mag. Amelie Kunczicky, Rechtsanwälte in 6290 Mayrhofen, Laubichl 121/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes
Tirol vom 24. Juni 2019, LVwG-2018/26/2216-9, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Zunächst ist festzuhalten, dass ein Verweis (in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit) auf die sonstigen Ausführungen der Revision (insbesondere Revisionsgründe) nicht genügt, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0017, mwN).5 Zunächst ist festzuhalten, dass ein Verweis (in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit) auf die sonstigen Ausführungen der Revision (insbesondere Revisionsgründe) nicht genügt, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0017, mwN).
6 Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen (wiederholt) geltend gemacht wird, dass ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, ohne dass konkret (unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) angegeben wird, von welcher ständigen Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revision abgewichen sein soll, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. wiederum VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0017, mwN).6 Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen (wiederholt) geltend gemacht wird, dass ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, ohne dass konkret (unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) angegeben wird, von welcher ständigen Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revision abgewichen sein soll, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt vergleiche , wiederum VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0017, mwN).
7 Ob bestimmte Sachen Abfall sind, ist im Übrigen eine Frage des Einzelfalles; die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0286, mwN). Darüber hinaus bedarf es in den Revisionszulässigkeitsgründen einer konkreten Bezugnahme auf den Revisionsfall (vgl. VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028, mwN). Bei Verfahrensmängeln ist außerdem in den Revisionszulässigkeitsgründen deren Relevanz darzustellen (vgl. VwGH 22.1.2018, Ra 2017/05/0114). 8 Wenn daher in den Revisionszulässigkeitsgründen der hg. Beschluss vom 22. Oktober 2018, Ra 2018/16/0177, zitiert und gerügt wird, dass das Verwaltungsgericht nicht darauf eingegangen sei, dass die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß dieser Entscheidung durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnten, wird nicht ausgeführt, dass ein solches fachliches Gegengutachten im vorliegenden Fall vorgelegen sei oder sonst eine Rolle gespielt habe, sodass die diesbezüglichen Ausführungen den oben genannten Voraussetzungen nicht entsprechen. Gleiches gilt für jene Darlegungen in den Revisionszulässigkeitsgründen, die sich auf das Erkenntnis VwGH 26.5.1997, 96/17/0459, berufen, nach dem unzulässige und nur dem Schein nach Akte der Beweiswürdigung darstellende Denkakte den Verwaltungsgerichtshof nicht bänden und zu prüfen seien, und ausführen, dass im angefochtenen Erkenntnis die Beweiswürdigung auf Beweismittel gestützt werde, die im gegenständlichen Verfahren weder vorgetragen noch erörtert worden seien: Es fehlt eine sachverhaltsbezogene Angabe in den Revisionszulässigkeitsgründen, um welche konkreten Beweismittel es sich dabei gehandelt habe und wie diese gewürdigt worden seien. Außerdem wird in den Revisionszulässigkeitsgründen die Relevanz der angesprochenen Verfahrensmängel nicht dargetan. 9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.7 Ob bestimmte Sachen Abfall sind, ist im Übrigen eine Frage des Einzelfalles; die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche , VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0286, mwN). Darüber hinaus bedarf es in den Revisionszulässigkeitsgründen einer konkreten Bezugnahme auf den Revisionsfall vergleiche , VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028, mwN). Bei Verfahrensmängeln ist außerdem in den Revisionszulässigkeitsgründen deren Relevanz darzustellen vergleiche , VwGH 22.1.2018, Ra 2017/05/0114). 8 Wenn daher in den Revisionszulässigkeitsgründen der hg. Beschluss vom 22. Oktober 2018, Ra 2018/16/0177, zitiert und gerügt wird, dass das Verwaltungsgericht nicht darauf eingegangen sei, dass die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß dieser Entscheidung durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnten, wird nicht ausgeführt, dass ein solches fachliches Gegengutachten im vorliegenden Fall vorgelegen sei oder sonst eine Rolle gespielt habe, sodass die diesbezüglichen Ausführungen den oben genannten Voraussetzungen nicht entsprechen. Gleiches gilt für jene Darlegungen in den Revisionszulässigkeitsgründen, die sich auf das Erkenntnis VwGH 26.5.1997, 96/17/0459, berufen, nach dem unzulässige und nur dem Schein nach Akte der Beweiswürdigung darstellende Denkakte den Verwaltungsgerichtshof nicht bänden und zu prüfen seien, und ausführen, dass im angefochtenen Erkenntnis die Beweiswürdigung auf Beweismittel gestützt werde, die im gegenständlichen Verfahren weder vorgetragen noch erörtert worden seien: Es fehlt eine sachverhaltsbezogene Angabe in den Revisionszulässigkeitsgründen, um welche konkreten Beweismittel es sich dabei gehandelt habe und wie diese gewürdigt worden seien. Außerdem wird in den Revisionszulässigkeitsgründen die Relevanz der angesprochenen Verfahrensmängel nicht dargetan. 9 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050221.L00Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019