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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des J R, vertreten durch Dr. Martin Weiser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. April 2019, Zl. VGW- 141/038/16013/2018-3, betreffend Kostenersatz nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber zu Handen seines Vertreters am 30. April 2019 zugestellt. Die vorliegende Revision wurde per ERV am 11. Juni 2019 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und von diesem mit Verfügung vom 28. Juni 2019 an das zuständige Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.
2 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen.2 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen.
3 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese einem Zustelldienst übergeben wurde (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2018/10/0195; 19.12.2018, Ra 2018/07/0462; 11.10.2018, Ra 2018/16/0138, jeweils mwN).3 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese einem Zustelldienst übergeben wurde vergleiche , etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2018/10/0195; 19.12.2018, Ra 2018/07/0462; 11.10.2018, Ra 2018/16/0138, jeweils mwN).
4 Ausgehend von der im vorliegenden Fall am 30. April 2019 erfolgten Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses endete die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision mit Ablauf des 11. Juni 2019. Die vorliegende Revision wurde zwar am 11. Juni 2019, also am letzten Tag und damit innerhalb der Revisionsfrist, eingebracht, allerdings beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof. Sie wurde aber erst nach dem 11. Juni 2019 an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.
5 Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.5 Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.
Wien, am 26. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100078.L00Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019