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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des am 20. August 2019 verstorbenen L W, zuletzt in B, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. August 2018, Zl. LVwG 47.5-795/2018-20, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. August 2018 wurde dem Revisionswerber ab 7. März 2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der nicht durch Ersatz- oder Beitragsleistungen bzw. nicht durch Eigenmittel gedeckten Kosten für seine Unterbringung in einer stationären (Pflege)Einrichtung in ziffernmäßig bestimmter bzw. bestimmbarer Höhe gewährt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Revisionswerber am 19. September 2018 eingebrachte Revision.
2 Nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts ist der Revisionswerber am 20. August 2019 verstorben.
3 Bei dem Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form der (Rest-)Kostenübernahme für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet; daher kommt die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ro 2019/10/0012; 20.11.2013, 2013/10/0189). 4 Angesichts des Todes des Revisionswerbers ist dessen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe als ein höchstpersönliches Recht erloschen; eine Fortsetzung des Verfahrens über dessen Sozialhilfeantrag kommt nicht in Betracht.3 Bei dem Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form der (Rest-)Kostenübernahme für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet; daher kommt die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht vergleiche , etwa VwGH 28.5.2019, Ro 2019/10/0012; 20.11.2013, 2013/10/0189). 4 Angesichts des Todes des Revisionswerbers ist dessen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe als ein höchstpersönliches Recht erloschen; eine Fortsetzung des Verfahrens über dessen Sozialhilfeantrag kommt nicht in Betracht.
5 Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Revisionswerbers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision daher - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wobei ein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß § 58 VwGG zu entfallen hatte (vgl. wiederum VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189).5 Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Revisionswerbers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision daher - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wobei ein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß Paragraph 58, VwGG zu entfallen hatte vergleiche , wiederum VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189).
Wien, am 26. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100127.L00Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019