TE Vwgh Beschluss 2019/9/26 Ra 2018/10/0124

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Veröffentlicht am 26.09.2019
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/02 Gerichtsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASGG §65 Abs1 Z3
ASVG §324
AVG §59 Abs1
B-VG Art10 Abs1 Z11
B-VG Art12 Abs1 Z1
SHG Stmk 1998 §13 Abs4
SHG Stmk 1998 §4 Abs1
SHG Stmk 1998 §5 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. ASGG § 65 heute
  2. ASGG § 65 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2023
  3. ASGG § 65 gültig von 01.05.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ASGG § 65 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. ASGG § 65 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  6. ASGG § 65 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  7. ASGG § 65 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. ASGG § 65 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  9. ASGG § 65 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  10. ASGG § 65 gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. ASGG § 65 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  12. ASGG § 65 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1993
  1. ASVG § 324 heute
  2. ASVG § 324 gültig ab 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2023
  3. ASVG § 324 gültig von 01.01.2015 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 324 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  5. ASVG § 324 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  6. ASVG § 324 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Liezen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Juni 2018, Zl. LVwG 47.31-819/2018-9, betreffend Kostenübernahme für die Unterbringung im Pflegeheim (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen; mitbeteiligte Partei: G G in Ö), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde (der nunmehrigen Revisionswerberin) vom 7. März 2018 wurde der Mitbeteiligten "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der Kosten/Restkosten, soweit diese nicht durch Einkommen oder Pflegegeld (Pension, Pflegegeld, etc.) gedeckt werden", für die Unterbringung in einer näher bezeichneten stationären Einrichtung ab 1. Jänner 2018 gewährt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Juni 2018 änderte das Landesverwaltungsgericht Steiermark - in Stattgebung der von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde - den Bescheid dahingehend ab, dass der Mitbeteiligten "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der nicht durch ihre Eigenmittel (80 % der laufenden Pensionsbezüge sowie 80 % des Pflegegeldbezuges) gedeckten Kosten ihrer Unterbringung im Pflegeheim (...) ab 01.01.2018 für die Dauer der Pflegeheimunterbringung gewährt" werde. Die Eigenleistung betrage ab 01. Jänner 2018 bis zur Änderung der Einkommensverhältnisse EUR 1.760,27.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 In der Zulassungsbegründung der Revision wird zunächst geltend gemacht, es existiere noch keine Judikatur dazu, "wie die allgemeine Prüfung der finanziellen Hilfsbedürftigkeit gem §§ 4 Abs 1 und 5 Abs 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz - SHG 1998 (im Folgenden StSHG), i.d.F. LGBl. Nr. 47/2018, bei der Zuerkennung einer hoheitlichen 'Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes' nach dem 2. Abschnitt A. des StSHG zu erfolgen" habe. Aufgrund der jährlichen Kosten der Sozialhilfe sowie der hohen Antragszahlen erscheine es unverzichtbar, "exakte Beurteilungskriterien bei der Berechnung der finanziellen Hilfsbedürftigkeit gem §§ 4 Abs 1 und 5 Abs 1 StSHG festzusetzen". Ebenso existiere keine höchstgerichtliche Judikatur, "wie die behördliche Einkommensberechnung zur Beurteilung der finanziellen Hilfsbedürftigkeit gem §§ 4 Abs 1 und 5 Abs 1 StSHG bei den unterschiedlichen Leistungen nach dem 2. Abschnitt A. des StSHG konkret zu erfolgen" habe. Am Landesverwaltungsgericht Steiermark gebe es bei der Beurteilung der finanziellen Hilfsbedürftigkeit, wenngleich teils bei verschiedenen Leistungsarten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs, keine einheitliche Entscheidungspraxis. Beispielsweise werde völlig uneinheitlich beurteilt, ob Sonderzahlungen bei der Berechnung des Einkommens einzurechnen bzw. gewisse Ausgaben vom Einkommen abzuziehen seien. Ferner komme der Lösung der Rechtsfrage, "wie die finanzielle Hilfsbedürftigkeit im gegenständlichen Fall gem §§ 4, 5, 9 Abs 2 lit b und 13 StSHG zu beurteilen" sei, grundsätzliche Bedeutung zu.4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 6 In der Zulassungsbegründung der Revision wird zunächst geltend gemacht, es existiere noch keine Judikatur dazu, "wie die allgemeine Prüfung der finanziellen Hilfsbedürftigkeit gem Paragraphen 4, Absatz eins, und 5 Absatz eins, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz - SHG 1998 (im Folgenden StSHG), in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, bei der Zuerkennung einer hoheitlichen 'Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes' nach dem 2. Abschnitt A. des StSHG zu erfolgen" habe. Aufgrund der jährlichen Kosten der Sozialhilfe sowie der hohen Antragszahlen erscheine es unverzichtbar, "exakte Beurteilungskriterien bei der Berechnung der finanziellen Hilfsbedürftigkeit gem Paragraphen 4, Absatz eins, und 5 Absatz eins, StSHG festzusetzen". Ebenso existiere keine höchstgerichtliche Judikatur, "wie die behördliche Einkommensberechnung zur Beurteilung der finanziellen Hilfsbedürftigkeit gem Paragraphen 4, Absatz eins, und 5 Absatz eins, StSHG bei den unterschiedlichen Leistungen nach dem 2. Abschnitt A. des StSHG konkret zu erfolgen" habe. Am Landesverwaltungsgericht Steiermark gebe es bei der Beurteilung der finanziellen Hilfsbedürftigkeit, wenngleich teils bei verschiedenen Leistungsarten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs, keine einheitliche Entscheidungspraxis. Beispielsweise werde völlig uneinheitlich beurteilt, ob Sonderzahlungen bei der Berechnung des Einkommens einzurechnen bzw. gewisse Ausgaben vom Einkommen abzuziehen seien. Ferner komme der Lösung der Rechtsfrage, "wie die finanzielle Hilfsbedürftigkeit im gegenständlichen Fall gem Paragraphen 4, 5, 9, Absatz 2, Litera b, und 13 StSHG zu beurteilen" sei, grundsätzliche Bedeutung zu.

7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0061; 17.7.2019, Ra 2019/06/0111 bis 0113; 28.2.2018, Ra 2016/10/0133, jeweils mwN).7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0061; 17.7.2019, Ra 2019/06/0111 bis 0113; 28.2.2018, Ra 2016/10/0133, jeweils mwN).

8 Die vorliegende Zulassungsbegründung lässt eine Bezugnahme auf die konkrete Rechtssache vermissen. Mit dem wiedergegebenen allgemein gehaltenen Vorbringen wird nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 28.5.2019, Ro 2019/10/0002).8 Die vorliegende Zulassungsbegründung lässt eine Bezugnahme auf die konkrete Rechtssache vermissen. Mit dem wiedergegebenen allgemein gehaltenen Vorbringen wird nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , VwGH 28.5.2019, Ro 2019/10/0002).

9 Abgesehen davon, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (vgl. VwGH 17.4.2018, Ra 2018/08/0041, mwN), wird mit diesem Zulässigkeitsvorbringen auch nicht dargelegt, inwiefern der behaupteten uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes für den vorliegenden Fall Relevanz zukommen sollte.9 Abgesehen davon, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt vergleiche , VwGH 17.4.2018, Ra 2018/08/0041, mwN), wird mit diesem Zulässigkeitsvorbringen auch nicht dargelegt, inwiefern der behaupteten uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes für den vorliegenden Fall Relevanz zukommen sollte.

10 Die Zulassungsbegründung bringt weiters vor, im angefochtenen Erkenntnis sei es zu einer nicht gesetzeskonformen "Vermischung" der - zuerst vorzunehmenden - allgemeinen Prüfung der finanziellen Hilfsbedürftigkeit gem. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 StSHG mit der erst abschließend - nach der Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen je Leistungsart - durchzuführenden Festsetzung eines Eigenleistungsbetrages des Hilfeempfängers zur zuerkannten Leistung gem. § 13 Abs. 4 StSHG, § 324 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) gekommen. Durch diese Vermischung habe das Verwaltungsgericht als "Folgefehler" in Abänderung des verwaltungsbehördlichen Bescheides einen ziffernmäßig bestimmten Eigenleistungsanteil gemäß § 13 Abs. 4 StSHG festgesetzt, wodurch es zu einer rechtswidrigen Kompetenzüberschreitung gekommen sei, weil die ziffernmäßig bestimmte Pensions- und Pflegegeldteilung von der Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 324 ASVG und § 13 BPGG durchzuführen sei. Es stelle sich daher die weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Bezirksverwaltungsbehörde in Anwendung des StSHG aus kompetenzrechtlichen Gründen überhaupt einen ziffernmäßig bestimmten Eigenleistungsanteil festsetzen könne, wenn die Durchführung der Pensions- und Pflegegeldteilung sozialversicherungsrechtlich alleine dem Sozialversicherungsträger zukomme.10 Die Zulassungsbegründung bringt weiters vor, im angefochtenen Erkenntnis sei es zu einer nicht gesetzeskonformen "Vermischung" der - zuerst vorzunehmenden - allgemeinen Prüfung der finanziellen Hilfsbedürftigkeit gem. Paragraphen 4, Absatz eins, 5, Absatz eins, StSHG mit der erst abschließend - nach der Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen je Leistungsart - durchzuführenden Festsetzung eines Eigenleistungsbetrages des Hilfeempfängers zur zuerkannten Leistung gem. Paragraph 13, Absatz 4, StSHG, Paragraph 324, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph 13, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) gekommen. Durch diese Vermischung habe das Verwaltungsgericht als "Folgefehler" in Abänderung des verwaltungsbehördlichen Bescheides einen ziffernmäßig bestimmten Eigenleistungsanteil gemäß Paragraph 13, Absatz 4, StSHG festgesetzt, wodurch es zu einer rechtswidrigen Kompetenzüberschreitung gekommen sei, weil die ziffernmäßig bestimmte Pensions- und Pflegegeldteilung von der Pensionsversicherungsanstalt gemäß Paragraph 324, ASVG und Paragraph 13, BPGG durchzuführen sei. Es stelle sich daher die weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Bezirksverwaltungsbehörde in Anwendung des StSHG aus kompetenzrechtlichen Gründen überhaupt einen ziffernmäßig bestimmten Eigenleistungsanteil festsetzen könne, wenn die Durchführung der Pensions- und Pflegegeldteilung sozialversicherungsrechtlich alleine dem Sozialversicherungsträger zukomme.

11 Was die Ausführungen zur "Vermischung" der Prüfung der finanziellen Hilfsbedürftigkeit mit der Festsetzung des Eigenleistungsbetrages betrifft, verabsäumt die Revision darzutun, worin diese Vermischung bestanden haben soll und inwiefern eine solche im konkreten Fall Auswirkungen gehabt hätte, zumal die Revisionswerberin selbst das Vorliegen der finanziellen Hilfsbedürftigkeit bejaht hatte. Die Revision lässt auch nachvollziehbare Ausführungen zur konkreten Berechnung des Eigenleistungsbeitrages vermissen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung über die Revision von dieser Frage abhängen sollte.

12 Zu den weiteren Ausführungen der Revisionswerberin ist darauf hinzuweisen, dass eine Streitigkeit über die in § 324 ASVG geregelte Legalzession eine Sozialrechtssache iSd § 65 Abs. 1 Z 3 ASGG zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sozialversicherungsträger darstellt (vgl. OGH vom 26.6.1990, 10 ObS 298/89), die als solche vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu klären wäre, wohingegen im gegenständlichen Verfahren über den Antrag der Mitbeteiligten auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Verwaltungsrechtsweg nach dem StSHG abzusprechen war. Aufgrund der unterschiedlichen - insoweit auf verschiedenen kompetenzrechtlichen Grundlagen beruhenden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 11 (Sozialversicherungswesen) und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG (Armenwesen)) - Rechtsgrundlagen, die unterschiedliche Rechtsverhältnisse regeln, kann es der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihres Vollzugsbereiches nicht "aus kompetenzrechtlichen Gründen" verwehrt sein, bei der Festsetzung des Anspruches des Hilfesuchenden gegenüber dem Sozialhilfeträger eine ziffernmäßig bestimmte Eigenleistung des Hilfesuchenden bis zur Änderung der Einkommensverhältnisse in den Spruch aufzunehmen.12 Zu den weiteren Ausführungen der Revisionswerberin ist darauf hinzuweisen, dass eine Streitigkeit über die in Paragraph 324, ASVG geregelte Legalzession eine Sozialrechtssache iSd Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sozialversicherungsträger darstellt vergleiche , OGH vom 26.6.1990, 10 ObS 298/89), die als solche vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu klären wäre, wohingegen im gegenständlichen Verfahren über den Antrag der Mitbeteiligten auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Verwaltungsrechtsweg nach dem StSHG abzusprechen war. Aufgrund der unterschiedlichen - insoweit auf verschiedenen kompetenzrechtlichen Grundlagen beruhenden vergleiche , Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, (Sozialversicherungswesen) und Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Armenwesen)) - Rechtsgrundlagen, die unterschiedliche Rechtsverhältnisse regeln, kann es der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihres Vollzugsbereiches nicht "aus kompetenzrechtlichen Gründen" verwehrt sein, bei der Festsetzung des Anspruches des Hilfesuchenden gegenüber dem Sozialhilfeträger eine ziffernmäßig bestimmte Eigenleistung des Hilfesuchenden bis zur Änderung der Einkommensverhältnisse in den Spruch aufzunehmen.

13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - zurückzuweisen.13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2019

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100124.L00

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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