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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 17, BFA-VG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23. Juli 2019 wurde der Folgeantrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.).1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23. Juli 2019 wurde der Folgeantrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.).
2 Gegen diesen Bescheid wurde eine beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 9. August 2019 eingelangte Beschwerde erhoben. Am 20. August 2019 brachte das BFA den vorliegenden Fristsetzungsantrag ein, weil das BVwG über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA nicht innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist iSd § 17 Abs. 1 BFA-VG entschieden habe.2 Gegen diesen Bescheid wurde eine beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 9. August 2019 eingelangte Beschwerde erhoben. Am 20. August 2019 brachte das BFA den vorliegenden Fristsetzungsantrag ein, weil das BVwG über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA nicht innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist iSd Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG entschieden habe.
3 Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/19/0018, mwN).3 Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu vergleiche , VwGH 22.8.2019, Ra 2019/19/0018, mwN).
4 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag sowie das Erkenntnis vom 11. September 2019, I419 2222261-1/5E, mit dem die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass der Spruchpunkt III. zu lauten habe: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt" (Spruchpunkt A), und die Revision für nicht zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt B), samt Zustellnachweis vor.4 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag sowie das Erkenntnis vom 11. September 2019, I419 2222261-1/5E, mit dem die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass der Spruchpunkt römisch drei. zu lauten habe: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt" (Spruchpunkt A), und die Revision für nicht zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt B), samt Zustellnachweis vor.
5 Das Verfahren war daher gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, mwN).5 Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, mwN).
6 Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war (vgl. VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, mwN).6 Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war vergleiche , VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, mwN).
Wien, am 26. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019180034.F00Im RIS seit
19.11.2019Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019