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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über den Fristsetzungsantrag des Universitätsrates der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in Graz, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Universitätsgesetzes 2002, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Aufwandersatzbegehren des Antragstellers wird abgewiesen.
Begründung
1 1. Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 16. September 2019, Zl. W128 2211577-1/17E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 2. Der Antrag des Antragstellers auf Zuspruch von Aufwandersatz war abzuweisen, weil dieser funktionell für denselben Rechtsträger tätig wurde wie das Bundesverwaltungsgericht, nämlich für die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.
3 Es ist aber ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. § 47 VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, weil nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs. 5 letzter Satz VwGG). Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Fr 2018/10/0018, mwN).3 Es ist aber ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. Paragraph 47, VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, weil nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz VwGG). Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht vergleiche , etwa VwGH 27.2.2019, Fr 2018/10/0018, mwN).
Wien, am 26. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019100036.F00Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019