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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Fristsetzungssache des A B C, vertreten durch Mag. Wolfgang Brandstätter, Rechtsanwalt in 5630 Bad Hofgastein, Tauernstraße 5, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der Fristsetzungsantrag vom 12. August 2019 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. September 2019 verbessert und mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tag zurückgezogen. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wird. 3 Sohin war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 12.6.2018, Fr 2018/20/0017, mwN).1 Der Fristsetzungsantrag vom 12. August 2019 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. September 2019 verbessert und mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tag zurückgezogen. 2 Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wird. 3 Sohin war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , VwGH 12.6.2018, Fr 2018/20/0017, mwN).
4 Ein Kostenzuspruch hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. VwGH 9.10.2019, Fr 2018/14/0014; 23.4.2019, Fr 2019/19/0009, jeweils mwN).4 Ein Kostenzuspruch hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche , VwGH 9.10.2019, Fr 2018/14/0014; 23.4.2019, Fr 2019/19/0009, jeweils mwN).
Wien, am 1. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019140021.F00Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019