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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 17, BFA-VG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23. Juli 2019 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Partei, dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23. Juli 2019 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Partei, dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei die am 2. August 2019 beim BVwG eingelangte Beschwerde.
3 Das BFA brachte am 13. August 2019 den vorliegenden Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist des § 17 Abs. 1 BFA-VG ein.3 Das BFA brachte am 13. August 2019 den vorliegenden Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG ein.
4 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 9. September 2019 den Fristsetzungsantrag sowie eine Abschrift des Erkenntnisses vom 30. August 2019, I417 2221979-1/4E, samt Zustellnachweis vor, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.5 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.
6 Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinn ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. 7 § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw. Antragsteller - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, mwN).6 Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinn ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. 7 Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw. Antragsteller - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht vergleiche , VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, mwN).
8 Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Fristsetzungsantrag jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH 2.3.2018, Fr 2018/01/0003, mwN).8 Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Fristsetzungsantrag jedenfalls weggefallen vergleiche , VwGH 2.3.2018, Fr 2018/01/0003, mwN).
9 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.9 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
10 Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war (vgl. VwGH 14.11.2018, Fr 2018/14/0008, mwN). Wien, am 3. Oktober 201910 Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war vergleiche , VwGH 14.11.2018, Fr 2018/14/0008, mwN). Wien, am 3. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010027.F00Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019