Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2019, Zl. W175 2127909-1/22E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 8. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 3. Mai 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Problem der "Verwestlichung" des Revisionswerbers auseinandergesetzt. Bei Berücksichtigung näher genannter Informationsquellen hätte es feststellen müssen, dass der Revisionswerber die religiösen Pflichten im Islam als belastend empfinde, sich als selbst entscheidendes und handlungsfähiges Subjekt verstehe, der selbständig Entscheidungen zu treffen gewillt sei, sich in Europa dem Christentum zugewandt habe und von dessen Denken, insbesondere der Freiheit der Religionsausübung, geprägt worden und daher der Gefahr ausgesetzt sei, als "verwestlicht" wahrgenommen zu werden. Infolge dessen hätte dem Revisionswerber zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. 8 Die Revision übersieht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung mit der behaupteten Konversion des Revisionswerbers zum christlichen Glauben auseinandergesetzt hat und zu der Auffassung gelangt ist, dass eine innere Überzeugung des Glaubenswechsels nicht vorliege und er seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen oder nach außen zur Schau tragen werde. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass die afghanischen Behörden vom "Glaubenswechsel" des Revisionswerbers Kenntnis erlangen werde. Dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt sei, zeigt die Revision fallbezogen nicht auf. Entfernt sich die Revision aber von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, ist sie insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/20/0090, mwN).5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Problem der "Verwestlichung" des Revisionswerbers auseinandergesetzt. Bei Berücksichtigung näher genannter Informationsquellen hätte es feststellen müssen, dass der Revisionswerber die religiösen Pflichten im Islam als belastend empfinde, sich als selbst entscheidendes und handlungsfähiges Subjekt verstehe, der selbständig Entscheidungen zu treffen gewillt sei, sich in Europa dem Christentum zugewandt habe und von dessen Denken, insbesondere der Freiheit der Religionsausübung, geprägt worden und daher der Gefahr ausgesetzt sei, als "verwestlicht" wahrgenommen zu werden. Infolge dessen hätte dem Revisionswerber zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. 8 Die Revision übersieht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung mit der behaupteten Konversion des Revisionswerbers zum christlichen Glauben auseinandergesetzt hat und zu der Auffassung gelangt ist, dass eine innere Überzeugung des Glaubenswechsels nicht vorliege und er seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen oder nach außen zur Schau tragen werde. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass die afghanischen Behörden vom "Glaubenswechsel" des Revisionswerbers Kenntnis erlangen werde. Dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt sei, zeigt die Revision fallbezogen nicht auf. Entfernt sich die Revision aber von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, ist sie insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , VwGH 15.3.2018, Ra 2018/20/0090, mwN).
9 Darüber hinaus unterliegt das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen im Zusammenhang mit der "Verwestlichung" des Revisionswerbers dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot und ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu begründen (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2019/14/0131).9 Darüber hinaus unterliegt das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen im Zusammenhang mit der "Verwestlichung" des Revisionswerbers dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus Paragraph 41, VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot und ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu begründen vergleiche , VwGH 30.4.2019, Ra 2019/14/0131).
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 4. Oktober 201910 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 4. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140465.L00Im RIS seit
28.10.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019