TE Vwgh Beschluss 2019/10/4 Ra 2018/05/0268

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Veröffentlicht am 04.10.2019
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
BauRallg
B-VG Art133 Abs4
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der K G in B, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. Oktober 2018, LVwG-S-693/003-2018, betreffend eine Übertretung der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmünd), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über die Revisionswerberin - im Beschwerdeverfahren - wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z 10 NÖ Bauordnung 2014 iVm lit. a eines näher bezeichneten baubehördlichen Bescheids eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil sie den baubehördlichen Bescheid, wonach sie eine näher angeführte Einfriedung entlang der nordwestlichen Grundgrenze abzubrechen habe, nicht befolgt habe, weil die bauliche Anlage nicht abgebrochen worden sei. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über die Revisionswerberin - im Beschwerdeverfahren - wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit , Litera a, eines näher bezeichneten baubehördlichen Bescheids eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil sie den baubehördlichen Bescheid, wonach sie eine näher angeführte Einfriedung entlang der nordwestlichen Grundgrenze abzubrechen habe, nicht befolgt habe, weil die bauliche Anlage nicht abgebrochen worden sei. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.

3 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung

mit dem Antrag, die Revision abzuweisen.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Zur Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, es fehle Rechtsprechung dahingehend, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliege, solange die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes noch offen sei. In eventu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, "ob die Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrages oder ein strafbares Verhalten ein geringes Verschulden darstellt, dass eine Einstellung eines Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG überhaupt zumindest mit Ausspruch einer schriftlichen Ermahnung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ausschließt."5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Zur Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, es fehle Rechtsprechung dahingehend, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliege, solange die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes noch offen sei. In eventu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, "ob die Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrages oder ein strafbares Verhalten ein geringes Verschulden darstellt, dass eine Einstellung eines Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG überhaupt zumindest mit Ausspruch einer schriftlichen Ermahnung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ausschließt."

8 Was die fallbezogen angenommene Strafbarkeit der Nichtbefolgung eines baubehördlichen Auftrages während offener Revisionsfrist betrifft, so ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten, dass Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes mit ihrer Erlassung rechtskräftig werden (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 30.8.2018, Ra 2018/21/0111). Mit der formellen Rechtskraft werden die Erkenntnisse bzw. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich gegenüber den von der Erlassung betroffenen Parteien verbindlich. Dass noch die - ebenfalls grundsätzlich mit der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Gang gesetzte - Frist für die Erhebung einer Revision offen ist, ändert daran nichts (vgl. wiederum VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111). 9 Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur ergibt sich, dass der Lauf der - fallbezogen ungenutzten - Revisionsfrist in Bezug auf den durch das Verwaltungsgericht unter Setzung einer Leistungsfrist erteilten baubehördlichen Auftrag keinen Einfluss auf dessen Rechtskraft und damit Verbindlichkeit hat. Daher kann sich eine noch offene Revisionsfrist auch nicht auf die - nach Ablauf der Leistungsfrist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eintretende - Strafbarkeit wegen Nichterfüllung dieses Auftrages auswirken.8 Was die fallbezogen angenommene Strafbarkeit der Nichtbefolgung eines baubehördlichen Auftrages während offener Revisionsfrist betrifft, so ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten, dass Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes mit ihrer Erlassung rechtskräftig werden vergleiche , VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 30.8.2018, Ra 2018/21/0111). Mit der formellen Rechtskraft werden die Erkenntnisse bzw. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich gegenüber den von der Erlassung betroffenen Parteien verbindlich. Dass noch die - ebenfalls grundsätzlich mit der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Gang gesetzte - Frist für die Erhebung einer Revision offen ist, ändert daran nichts vergleiche , wiederum VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111). 9 Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur ergibt sich, dass der Lauf der - fallbezogen ungenutzten - Revisionsfrist in Bezug auf den durch das Verwaltungsgericht unter Setzung einer Leistungsfrist erteilten baubehördlichen Auftrag keinen Einfluss auf dessen Rechtskraft und damit Verbindlichkeit hat. Daher kann sich eine noch offene Revisionsfrist auch nicht auf die - nach Ablauf der Leistungsfrist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eintretende - Strafbarkeit wegen Nichterfüllung dieses Auftrages auswirken.

10 Mit dem weiteren Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG wirft die Revisionswerberin auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen auf. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0043, mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von den zur Anwendung dieser Bestimmungen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Leitlinien (vgl. etwa VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245 und 0246) abgewichen wäre. 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.10 Mit dem weiteren Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG wirft die Revisionswerberin auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen auf. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0043, mwN). Die Revision zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von den zur Anwendung dieser Bestimmungen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Leitlinien vergleiche , etwa VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245 und 0246) abgewichen wäre. 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 2019

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050268.L00

Im RIS seit

08.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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