TE Vwgh Beschluss 2019/10/7 Ra 2019/03/0077

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Veröffentlicht am 07.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §45
VwGG §46
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die "Beschwerde" der B K in S, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 2019, Ra 2019/03/0077-3, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die "Beschwerde" wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs war die Revision der nunmehrigen Antragstellerin gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zurückgewiesen worden.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende

"Beschwerde".

3 Diese ist unzulässig:

4 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs sind (abgesehen

von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 45 und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen daher auch nicht von sich aus abändern. Auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen (vgl. nur etwa VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004; VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001 bis 0003).von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraphen 45, und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen daher auch nicht von sich aus abändern. Auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß Paragraph 45, VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen vergleiche , nur etwa VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004; VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001 bis 0003).

5 Für die mit der "Beschwerde" erfolgte "Zurückweisung" bzw. "Infragestellung" des Beschlusses vom 4. Juli 2019 fehlt daher eine gesetzliche Grundlage, weshalb die Eingabe gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war. 6 Abschließend wird die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung zu den Akten genommen werden. Mit der nunmehrigen Entscheidung ist ihr gegenüber nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.5 Für die mit der "Beschwerde" erfolgte "Zurückweisung" bzw. "Infragestellung" des Beschlusses vom 4. Juli 2019 fehlt daher eine gesetzliche Grundlage, weshalb die Eingabe gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war. 6 Abschließend wird die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung zu den Akten genommen werden. Mit der nunmehrigen Entscheidung ist ihr gegenüber nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am 7. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030077.L01

Im RIS seit

08.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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