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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die "Beschwerde" der B K in S, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 2019, Ra 2019/03/0077-3, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die "Beschwerde" wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs war die Revision der nunmehrigen Antragstellerin gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zurückgewiesen worden.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende
"Beschwerde".
3 Diese ist unzulässig:
4 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs sind (abgesehen
von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 45 und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen daher auch nicht von sich aus abändern. Auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen (vgl. nur etwa VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004; VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001 bis 0003).von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraphen 45, und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen daher auch nicht von sich aus abändern. Auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß Paragraph 45, VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen vergleiche , nur etwa VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004; VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001 bis 0003).
5 Für die mit der "Beschwerde" erfolgte "Zurückweisung" bzw. "Infragestellung" des Beschlusses vom 4. Juli 2019 fehlt daher eine gesetzliche Grundlage, weshalb die Eingabe gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war. 6 Abschließend wird die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung zu den Akten genommen werden. Mit der nunmehrigen Entscheidung ist ihr gegenüber nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.5 Für die mit der "Beschwerde" erfolgte "Zurückweisung" bzw. "Infragestellung" des Beschlusses vom 4. Juli 2019 fehlt daher eine gesetzliche Grundlage, weshalb die Eingabe gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war. 6 Abschließend wird die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung zu den Akten genommen werden. Mit der nunmehrigen Entscheidung ist ihr gegenüber nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 7. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030077.L01Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019