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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NAG 2005 §54Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache der Dr. I T Y A, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. März 2019, VGW-151/019/9846/2018-23, betreffend Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache der Dr. römisch eins T Y A, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. März 2019, VGW-151/019/9846/2018-23, betreffend Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG) wurde die Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin betreffend ihren Antrag vom 1. Februar 2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als unzulässig zurückgewiesen, weil die Entscheidungsfrist gemäß § 8 VwGVG aufgrund einer eingetretenen Fristhemmung zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen gewesen sei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit näherer Begründung zugelassen. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG) wurde die Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin betreffend ihren Antrag vom 1. Februar 2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als unzulässig zurückgewiesen, weil die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, VwGVG aufgrund einer eingetretenen Fristhemmung zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen gewesen sei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit näherer Begründung zugelassen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der unter dem Titel "Revisionspunkte" vorgebracht wird, die Revisionswerberin erachte sich durch den angefochtenen Beschluss in ihren durch § 54 NAG gewährleisteten Rechten, eine Aufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgestellt zu bekommen, verletzt. Der angefochtene Beschluss werde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. 2 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der unter dem Titel "Revisionspunkte" vorgebracht wird, die Revisionswerberin erachte sich durch den angefochtenen Beschluss in ihren durch Paragraph 54, NAG gewährleisteten Rechten, eine Aufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgestellt zu bekommen, verletzt. Der angefochtene Beschluss werde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 21.6.2019, Ra 2018/06/0311, mwN). 3 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 21.6.2019, Ra 2018/06/0311, mwN).
4 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
5 Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Säumnisbeschwerde an das VwG von diesem zurückgewiesen wurde, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde, weil die Entscheidungsfrist gemäß § 8 VwGVG aufgrund einer eingetretenen Fristhemmung zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen war. 5 Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Säumnisbeschwerde an das VwG von diesem zurückgewiesen wurde, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde, weil die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, VwGVG aufgrund einer eingetretenen Fristhemmung zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen war.
6 Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf Zulassung der Säumnisbeschwerde und Entscheidung in der Verwaltungssache (meritorische Erledigung des Antrages) in Betracht. In ihrem Recht auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte konnte die Revisionswerberin durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. dazu etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0099, Rn. 6, mwN). 6 Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf Zulassung der Säumnisbeschwerde und Entscheidung in der Verwaltungssache (meritorische Erledigung des Antrages) in Betracht. In ihrem Recht auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte konnte die Revisionswerberin durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein vergleiche , dazu etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0099, Rn. 6, mwN).
7 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. nochmals VwGH 21.6.2019, Ra 2018/06/0311, Rn. 6, mwN). 7 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen vergleiche , nochmals VwGH 21.6.2019, Ra 2018/06/0311, Rn. 6, mwN).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 8. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019220006.J00Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020