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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
BauRG 1912 §3 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache der N GmbH in H, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2018, Zl. I411 2188451-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Im Grundbuch des Bezirksgerichtes Bregenz, Katastralgemeinde H, war für die revisionswerbende GmbH (Revisionsw erberin) ob der Liegenschaft EZ XXX ein bis 31. Dezember 2023 eingeräumtes Baurecht aufgrund eines Baurechtsvertrages vom 15. Jänner 2004 einverleibt; die entsprechende Baurechtseinlage war unter der EZ YYY eingetragen.1 Im Grundbuch des Bezirksgerichtes Bregenz, Katastralgemeinde H, war für die revisionswerbende GmbH (Revisionsw erberin) ob der Liegenschaft EZ römisch 30 ein bis 31. Dezember 2023 eingeräumtes Baurecht aufgrund eines Baurechtsvertrages vom 15. Jänner 2004 einverleibt; die entsprechende Baurechtseinlage war unter der EZ YYY eingetragen.
2 Mit Grundbuchsgesuch vom 21. März 2017 beantragte ua die Revisionswerberin die Einverleibung der Verlängerung des Baurechtes in EZ XXX bis 31. Dezember 2053 und hinsichtlich der EZ YYY die Anmerkung der Verlängerung des Baurechtes an EZ XXX bis 31. Dezember 2053.2 Mit Grundbuchsgesuch vom 21. März 2017 beantragte ua die Revisionswerberin die Einverleibung der Verlängerung des Baurechtes in EZ römisch 30 bis 31. Dezember 2053 und hinsichtlich der EZ YYY die Anmerkung der Verlängerung des Baurechtes an EZ römisch 30 bis 31. Dezember 2053.
3 Mit Beschluss vom 22. März 2017 bewilligte das Bezirksgericht Bregenz diese beiden Eintragungen.
4 Nach einem Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Bregenz vom 2. August 2017 und einer dagegen mit Schriftsatz vom 8. August 2017 erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch der Revisionswerberin mit Bescheid vom 15. Jänner 2018 Pauschalgebühren nach
Tarifpost (TP) 9b Z 1 GGG samt Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in näher angeführter Höhe vor. Zur Berechnung der Pauschalgebühr auf Grundlage der Gegenleistung nach § 26 Abs. 3 Z 2 GGG, zog der Präsident des Landesgerichtes, ausgehend vom 18-fachen Jahreswert des vereinbarten Bauzinses, den abgezinsten Kapitalwert in näher angeführter Höhe heran. Von den sohin errechneten Pauschalgebühren zog der Präsident des Landesgerichtes den bereits gezahlten Betrag ab und gelangte so zum vorgeschriebenen Restbetrag. 5 Mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 dagegen erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Tarifpost (TP) 9b Ziffer eins, GGG samt Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in näher angeführter Höhe vor. Zur Berechnung der Pauschalgebühr auf Grundlage der Gegenleistung nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, GGG, zog der Präsident des Landesgerichtes, ausgehend vom 18-fachen Jahreswert des vereinbarten Bauzinses, den abgezinsten Kapitalwert in näher angeführter Höhe heran. Von den sohin errechneten Pauschalgebühren zog der Präsident des Landesgerichtes den bereits gezahlten Betrag ab und gelangte so zum vorgeschriebenen Restbetrag. 5 Mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 dagegen erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 394/2019-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.6 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 394/2019-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
7 Die sodann erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
8 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.8 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer
außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GG G) sieht in Grundbuchsachen Pauschalgebühren für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes in Höhe von 1,1 vH vom Wert des Rechtes vor.außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 10 Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes (GG G) sieht in Grundbuchsachen Pauschalgebühren für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes in Höhe von 1,1 vH vom Wert des Rechtes vor.
11 Gemäß § 26 Abs. 1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in Fällen der Vormerkung - vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen und wird der Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.11 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in Fällen der Vormerkung - vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen und wird der Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
12 § 26 Abs. 3 GGG lautet:12 Paragraph 26, Absatz 3, GGG lautet:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160163.L00Im RIS seit
26.11.2019Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019