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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, Hofrat Dr. Grünstäudl sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über den Fristsetzungsantrag der W GmbH in W, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Karlsgasse 15/9, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice - Landesstelle Niederösterreich), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, Hofrat Dr. Grünstäudl sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über den Fristsetzungsantrag der W GmbH in W, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Karlsgasse 15/9, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice - Landesstelle Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19. August 2019 (Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof) den verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag eingebracht, welcher mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. August 2019 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt wurde. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 12. September 2019, Zl. W207 2213039-1/9E, erlassen und eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
3 Das Verfahren über den gegenständlichen Fristsetzungsantrag
war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 9. Oktober 20194 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 9. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019110012.F00Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019