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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des J N, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der Antragsteller zog den am 17. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19. September 2019 zurück. Das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde.1 Der Antragsteller zog den am 17. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19. September 2019 zurück. Das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde.
3 Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 15.1.2019, Fr 2018/18/0037, mwN).3 Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , VwGH 15.1.2019, Fr 2018/18/0037, mwN).
4 Ein Kostenzuspruch hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. erneut VwGH 15.1.2019, Fr 2018/18/0037, mwN).4 Ein Kostenzuspruch hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche , erneut VwGH 15.1.2019, Fr 2018/18/0037, mwN).
Wien, am 14. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019180035.F00Im RIS seit
19.11.2019Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019