TE Vwgh Beschluss 2019/10/15 Ra 2019/18/0404

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des D A, vertreten durch Mag. Michael Medwed, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Adolf Kolpinggasse 2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2019, Zl. I411 2218518- 1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Spruchpunkt A) 1. den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 14. Mai 2019, I411 2218518-1/2E, gemäß § 46 VwGG ab und gab unter Spruchpunkt A)1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Spruchpunkt A) 1. den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 14. Mai 2019, I411 2218518-1/2E, gemäß Paragraph 46, VwGG ab und gab unter Spruchpunkt A)

2. dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.2. dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.

2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2019, Ra 2019/19/0240, wurde die (gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene) Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 14. Mai 2019, I411 2218518-1/2E, zurückgewiesen. 3 Gegen Spruchpunkt A) 1. des Beschlusses des BVwG vom 19. August 2019 (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags) richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf eine Verletzung der Begründungspflicht beruft. Der angefochtene Beschluss lasse jegliche Feststellungen vermissen. Es fehlten insbesondere Feststellungen zum Fristenbeginn, zum Fristenlauf, zum Fristenende sowie zu den Gründen für die allenfalls verspätete Einbringung der Revision.

Zudem erweise sich die rechtliche Beurteilung des BVwG insofern als unschlüssig, als die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeige, dass der als Verfahrenshelfer einschreitende Rechtsanwalt den ihm obliegenden Aufsichtspflichten und Aufgaben entsprochen habe. So sei im Wiedereinsetzungsantrag dargelegt worden, dass der Rechtsanwalt nach Festsetzung des Beginns des Fristenlaufes und der Dauer der Revisionsfrist eine Angestellte der Kanzlei damit beauftragt habe, die Revisionsfrist entsprechend einzutragen. Lediglich der "mechanische" Arbeitsvorgang der Eintragung dieser Frist selbst sei nicht gesondert kontrolliert worden, zumal die bisher "ungetrübte" Verlässlichkeit der damit betrauten Kanzleiangestellten keinen Anlass dafür geboten habe. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Sofern die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung einen Begründungsmangel geltend macht, ist es nicht ausreichend, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel - in konkreter Weise - darzulegen (vgl. etwa VwGH 19.6.2019, Ra 2019/18/0220 - 0223, mwN). Eine solche nachvollziehbare Relevanzdarstellung enthält die Revision nicht.4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Sofern die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung einen Begründungsmangel geltend macht, ist es nicht ausreichend, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel - in konkreter Weise - darzulegen vergleiche , etwa VwGH 19.6.2019, Ra 2019/18/0220 - 0223, mwN). Eine solche nachvollziehbare Relevanzdarstellung enthält die Revision nicht.

8 Das BVwG führte aus, dass es das im Wiedereinsetzungsantrag erstattete Tatsachenvorbringen seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde lege und davon ausgehend gestützt auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Ergebnis gelange, es liege weder ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis im Sinn von § 46 VwGG vor noch sei dem Revisionswerber oder seinem rechtsfreundlichen Vertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten.8 Das BVwG führte aus, dass es das im Wiedereinsetzungsantrag erstattete Tatsachenvorbringen seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde lege und davon ausgehend gestützt auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Ergebnis gelange, es liege weder ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis im Sinn von Paragraph 46, VwGG vor noch sei dem Revisionswerber oder seinem rechtsfreundlichen Vertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten.

9 Die Frage, ob das BVwG fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0107, mwN). 10 Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen ??berwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0147 - 0149).9 Die Frage, ob das BVwG fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0107, mwN). 10 Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen ??berwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche , VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0147 - 0149).

11 Bei der Übertragung einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender handelt es sich nicht um einen rein manipulativen Vorgang; es ist vom Wiedereinsetzungswerber darzulegen, welches Kontrollsystem hinsichtlich der für die tatsächliche Fristwahrnehmung maßgebenden Eintragung in den Kanzleikalender bestanden hat (VwGH 8.9.2010, 2010/08/0114). Dabei reichen stichprobenartige Überprüfungen im Allgemeinen nicht (VwGH 20.1.2016, Ra 2015/04/0098). 12 Die Frage der Einrichtung eines adäquaten Kontrollsystems wird in der Revision, die sich betreffend den bei der Fristeintragung unterlaufenen Fehler lediglich auf die Verlässlichkeit der mit dieser Aufgabe betrauten Angestellten beruft, nicht angesprochen. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde zu dem in der Kanzlei vorgesehenen Kontrollsystem vorgebracht, es sei aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit der Kanzleileiterin eine sonst übliche Gegenkontrolle der Fristeintragung im konkreten Fall unterblieben. Schon im Hinblick darauf, dass das Vorbringen des Revisionswerbers nicht erkennen lässt, dass im vorliegenden Fall während des Urlaubs der Kanzleileiterin - abgesehen von nicht konkretisiert dargelegten stichprobenartigen Überprüfungen - ein Kontrollsystem bezüglich der Fristeintragung (anstelle der sonst üblichen Gegenkontrollen nach dem "Vier-Augen-Prinzip") zum Einsatz gelangt wäre, begegnet die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken (vgl. zur fehlerhaften Fristeintragung durch eine Rechtsanwaltsanwärterin und den Anforderungen an das in einer Rechtsanwaltskanzlei vorgesehene Kontrollsystem VwGH 20.1.2016, Ra 2015/04/0098; siehe auch VwGH 24.1.2019, Ra 2019/09/0002 - 0003).11 Bei der Übertragung einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender handelt es sich nicht um einen rein manipulativen Vorgang; es ist vom Wiedereinsetzungswerber darzulegen, welches Kontrollsystem hinsichtlich der für die tatsächliche Fristwahrnehmung maßgebenden Eintragung in den Kanzleikalender bestanden hat (VwGH 8.9.2010, 2010/08/0114). Dabei reichen stichprobenartige Überprüfungen im Allgemeinen nicht (VwGH 20.1.2016, Ra 2015/04/0098). 12 Die Frage der Einrichtung eines adäquaten Kontrollsystems wird in der Revision, die sich betreffend den bei der Fristeintragung unterlaufenen Fehler lediglich auf die Verlässlichkeit der mit dieser Aufgabe betrauten Angestellten beruft, nicht angesprochen. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde zu dem in der Kanzlei vorgesehenen Kontrollsystem vorgebracht, es sei aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit der Kanzleileiterin eine sonst übliche Gegenkontrolle der Fristeintragung im konkreten Fall unterblieben. Schon im Hinblick darauf, dass das Vorbringen des Revisionswerbers nicht erkennen lässt, dass im vorliegenden Fall während des Urlaubs der Kanzleileiterin - abgesehen von nicht konkretisiert dargelegten stichprobenartigen Überprüfungen - ein Kontrollsystem bezüglich der Fristeintragung (anstelle der sonst üblichen Gegenkontrollen nach dem "Vier-Augen-Prinzip") zum Einsatz gelangt wäre, begegnet die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken vergleiche , zur fehlerhaften Fristeintragung durch eine Rechtsanwaltsanwärterin und den Anforderungen an das in einer Rechtsanwaltskanzlei vorgesehene Kontrollsystem VwGH 20.1.2016, Ra 2015/04/0098; siehe auch VwGH 24.1.2019, Ra 2019/09/0002 - 0003).

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180404.L00

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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