TE Vwgh Beschluss 2019/10/17 Ra 2019/18/0170

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art2
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs1
VwGG §58 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/18/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision

1. K S, verstorben am 10. Juni 2019, und 2. I S, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2018, Zlen. 1. W112 2011200-1/50E und

2. W112 2011199-1/39E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Die Revision wird hinsichtlich der Erstrevisionswerberin als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.römisch eins. Die Revision wird hinsichtlich der Erstrevisionswerberin als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Die Revision wird hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers zurückgewiesen.römisch zwei. Die Revision wird hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers zurückgewiesen.

III. Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.römisch drei. Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Begründung

1 Die Erstrevisionswerberin und der minderjährige Zweitrevisionswerber sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und stellten am 8. Juli 2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstrevisionswerberin ist die Großmutter des Zweitrevisionswerbers und brachte als Fluchtgründe vor, sie leide an Diabetes, sei herzkrank, sehr vergesslich und beinamputiert. Ihr Sohn, der Vater des Zweitrevisionswerbers, sei in Tschetschenien getötet worden. Die Erstrevisionswerberin sei dauernd bedroht worden, weshalb sie ihre Heimat gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Enkelsohn verlassen habe. Der Zweitrevisionswerber brachte vor, dass sein Vater verstorben sei und seine Mutter ihn verlassen habe. Er habe gemeinsam mit der Erstrevisionswerberin und seinem Großvater seine Heimat verlassen. 2 Mit Bescheiden jeweils vom 1. August 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien sowie des Ehemanns der Erstrevisionswerberin und Großvaters des Zweitrevisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen ein.1 Die Erstrevisionswerberin und der minderjährige Zweitrevisionswerber sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und stellten am 8. Juli 2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstrevisionswerberin ist die Großmutter des Zweitrevisionswerbers und brachte als Fluchtgründe vor, sie leide an Diabetes, sei herzkrank, sehr vergesslich und beinamputiert. Ihr Sohn, der Vater des Zweitrevisionswerbers, sei in Tschetschenien getötet worden. Die Erstrevisionswerberin sei dauernd bedroht worden, weshalb sie ihre Heimat gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Enkelsohn verlassen habe. Der Zweitrevisionswerber brachte vor, dass sein Vater verstorben sei und seine Mutter ihn verlassen habe. Er habe gemeinsam mit der Erstrevisionswerberin und seinem Großvater seine Heimat verlassen. 2 Mit Bescheiden jeweils vom 1. August 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien sowie des Ehemanns der Erstrevisionswerberin und Großvaters des Zweitrevisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57, und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen ein.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4 Begründend führte das BVwG insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit der Abschiebung aus, dass die Erstrevisionswerberin nur sehr eingeschränkt überstellungsfähig sei. Eine Abschiebung könne nur auf dem Landweg mittels eines Rettungsfahrzeuges und in Begleitung eines Notarztes durchgeführt werden, um im Notfall - etwa bei Auftreten einer lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörung - sofort aktiv eingreifen und, wenn nötig, das nächste Spital anfahren zu können. Jede mit der Überstellung verbundene körperliche und psychische Belastung der Erstrevisionswerberin sei auf Grund ihres Gesundheitszustandes von ärztlicher Seite - zum Beispiel medikamentös - so weit wie möglich hintanzuhalten. Die Erstrevisionswerberin sei immer wieder im Spital, bedürfe aber keiner professionellen Pflege und keiner andauernden Spitalspflege. Ihre Situation sei einem ununterbrochenen stationären Spitalsaufenthalt nicht gleichzuhalten. Die aktuelle Überstellungsfähigkeit der Erstrevisionswerberin sei vor der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung von einem Amtsarzt zu beurteilen. Die belangte Behörde habe dafür Vorsorge zu treffen, dass die Überstellung so durchgeführt werde, dass sie das Leiden der Erstrevisionswerberin mit Blick auf ihren Gesundheitszustand möglichst gering halte. Unter Einhaltung dieser Vorgangsweise stelle die Abschiebung der Erstrevisionswerberin keine Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK dar, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegenstehe. Hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers hielt das BVwG fest, dass aufgrund von Widersprüchen nicht festgestellt werden könne, wo er gewohnt habe, nachdem er nicht mehr bei seiner Mutter gelebt habe. Das BVwG führte weiters aus, dass die Erstrevisionswerberin nur die gewillkürte Vertreterin des Zweitrevisionswerbers und die in Tschetschenien lebende Mutter weiterhin obsorgeberechtigt sei, weshalb zwischen der Erstrevisionswerberin und dem Zweitrevisionswerber keine Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des Asylgesetzes vorliege. 5 Mit Beschluss vom 27. März 2019, E 70-72/2019-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.4 Begründend führte das BVwG insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit der Abschiebung aus, dass die Erstrevisionswerberin nur sehr eingeschränkt überstellungsfähig sei. Eine Abschiebung könne nur auf dem Landweg mittels eines Rettungsfahrzeuges und in Begleitung eines Notarztes durchgeführt werden, um im Notfall - etwa bei Auftreten einer lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörung - sofort aktiv eingreifen und, wenn nötig, das nächste Spital anfahren zu können. Jede mit der Überstellung verbundene körperliche und psychische Belastung der Erstrevisionswerberin sei auf Grund ihres Gesundheitszustandes von ärztlicher Seite - zum Beispiel medikamentös - so weit wie möglich hintanzuhalten. Die Erstrevisionswerberin sei immer wieder im Spital, bedürfe aber keiner professionellen Pflege und keiner andauernden Spitalspflege. Ihre Situation sei einem ununterbrochenen stationären Spitalsaufenthalt nicht gleichzuhalten. Die aktuelle Überstellungsfähigkeit der Erstrevisionswerberin sei vor der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung von einem Amtsarzt zu beurteilen. Die belangte Behörde habe dafür Vorsorge zu treffen, dass die Überstellung so durchgeführt werde, dass sie das Leiden der Erstrevisionswerberin mit Blick auf ihren Gesundheitszustand möglichst gering halte. Unter Einhaltung dieser Vorgangsweise stelle die Abschiebung der Erstrevisionswerberin keine Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK dar, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegenstehe. Hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers hielt das BVwG fest, dass aufgrund von Widersprüchen nicht festgestellt werden könne, wo er gewohnt habe, nachdem er nicht mehr bei seiner Mutter gelebt habe. Das BVwG führte weiters aus, dass die Erstrevisionswerberin nur die gewillkürte Vertreterin des Zweitrevisionswerbers und die in Tschetschenien lebende Mutter weiterhin obsorgeberechtigt sei, weshalb zwischen der Erstrevisionswerberin und dem Zweitrevisionswerber keine Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des Asylgesetzes vorliege. 5 Mit Beschluss vom 27. März 2019, E 70-72/2019-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Abschiebevorgang an sich aufgrund des damit einhergehenden Risikos körperlicher Einwirkungen und auf Basis der getroffenen Feststellungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK und des Art. 4 GRC unzulässig sei. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Beurteilung der Frage, ob die Erstrevisionswerberin im Herkunftsstaat adäquate Behandlungsmöglichkeiten vorfinden würde, sondern ob der Abschiebevorgang an sich ein reales Risiko darstelle. Unter Verweis auf die Judikatur des EuGH ergebe sich, dass das BVwG selbst zu prüfen gehabt hätte, ob eine Überstellungsentscheidung rechtmäßig sei, wenn ihre Durchführung zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der Betroffenen führen würde. Zum Zweitrevisionswerber wird sowohl in der Begründung der Zulässigkeit der Revision als auch in den Revisionsgründen in einem Absatz ausgeführt, dass die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der gegenüber der Erstrevisionswerberin erlassenen Entscheidung des BVwG auch auf den Zweitrevisionswerber durchschlagen würden. Der Zweitrevisionswerber sei noch minderjährig und lebe seit rund neun Jahren mit seiner Großmutter im gemeinsamen Haushalt. Eine Trennung und eine alleinige Rückkehr des Zweitrevisionswerbers in die Russische Föderation würde demnach ungeachtet der Obsorge, die weiterhin der im Herkunftsstaat lebenden Kindesmutter zukomme, eine Verletzung seines von Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Familienlebens bedeuten.6 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Abschiebevorgang an sich aufgrund des damit einhergehenden Risikos körperlicher Einwirkungen und auf Basis der getroffenen Feststellungen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK und des Artikel 4, GRC unzulässig sei. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Beurteilung der Frage, ob die Erstrevisionswerberin im Herkunftsstaat adäquate Behandlungsmöglichkeiten vorfinden würde, sondern ob der Abschiebevorgang an sich ein reales Risiko darstelle. Unter Verweis auf die Judikatur des EuGH ergebe sich, dass das BVwG selbst zu prüfen gehabt hätte, ob eine Überstellungsentscheidung rechtmäßig sei, wenn ihre Durchführung zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der Betroffenen führen würde. Zum Zweitrevisionswerber wird sowohl in der Begründung der Zulässigkeit der Revision als auch in den Revisionsgründen in einem Absatz ausgeführt, dass die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der gegenüber der Erstrevisionswerberin erlassenen Entscheidung des BVwG auch auf den Zweitrevisionswerber durchschlagen würden. Der Zweitrevisionswerber sei noch minderjährig und lebe seit rund neun Jahren mit seiner Großmutter im gemeinsamen Haushalt. Eine Trennung und eine alleinige Rückkehr des Zweitrevisionswerbers in die Russische Föderation würde demnach ungeachtet der Obsorge, die weiterhin der im Herkunftsstaat lebenden Kindesmutter zukomme, eine Verletzung seines von Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Familienlebens bedeuten.

7 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

8 Nach Einleitung des Vorverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof langte mit Schriftsatz vom 18. Juni 2019 eine Mitteilung des BFA ein, dass die Erstrevisionswerberin am 10. Juni 2019 verstorben sei.

9 Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Ablebens der Erstrevisionswerberin vorläufig davon ausgehe, dass kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die außerordentliche Revision über die Entscheidung betreffend die Erstrevisionswerberin mehr bestehe.

10 Eine Stellungnahme hierzu wurde für die Erstrevisionswerberin nicht erstattet.

11 Ein Revisionsverfahren ist gemäß § 33 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich der Erstrevisionswerberin vor, weil die Revision das Recht der Erstrevisionswerberin auf "Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation" wegen drohender Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um höchstpersönliche Rechte, in die eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben der Erstrevisionswerberin ist die vorliegende Revision hinsichtlich der Erstrevisionswerberin daher im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren hinsichtlich der Erstrevisionswerberin einzustellen war (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2019/02/0006).11 Ein Revisionsverfahren ist gemäß Paragraph 33, VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich der Erstrevisionswerberin vor, weil die Revision das Recht der Erstrevisionswerberin auf "Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation" wegen drohender Verletzung von Artikel 2, 3, und 8 EMRK zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um höchstpersönliche Rechte, in die eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben der Erstrevisionswerberin ist die vorliegende Revision hinsichtlich der Erstrevisionswerberin daher im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren hinsichtlich der Erstrevisionswerberin einzustellen war vergleiche , VwGH 27.3.2019, Ra 2019/02/0006).

12 Bei diesem Ergebnis kann eine Beurteilung darüber dahin gestellt bleiben, ob die Revision mit ihrer unter den Gesichtspunkten des Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC vorgebrachten Kritik an der Zulässigkeit einer Abschiebung der unbestritten multimorbiden Erstrevisionswerberin in die Russische Föderation "mittels eines Rettungsfahrzeuges in Begleitung eines Notarztes, um im Notfall - etwa bei Auftreten einer lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörung - sofort aktiv eingreifen zu können und wenn nötig das nächste Spital anfahren zu können" im Recht war. 13 Ein Aufwandersatz gemäß § 58 Abs. 1 VwGG findet nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt die revisionswerbende Partei nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (vgl. VwGH 25.5.2019, Ra 2018/04/0074, mwN).12 Bei diesem Ergebnis kann eine Beurteilung darüber dahin gestellt bleiben, ob die Revision mit ihrer unter den Gesichtspunkten des Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC vorgebrachten Kritik an der Zulässigkeit einer Abschiebung der unbestritten multimorbiden Erstrevisionswerberin in die Russische Föderation "mittels eines Rettungsfahrzeuges in Begleitung eines Notarztes, um im Notfall - etwa bei Auftreten einer lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörung - sofort aktiv eingreifen zu können und wenn nötig das nächste Spital anfahren zu können" im Recht war. 13 Ein Aufwandersatz gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG findet nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt die revisionswerbende Partei nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt auch kein Fall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor vergleiche , VwGH 25.5.2019, Ra 2018/04/0074, mwN).

14 Die Revision gegen die Entscheidung hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers erweist sich demgegenüber als nicht zulässig.

15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.15 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Zulässigkeitsgründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 3.4.2019, Ra 2018/18/0505, mwN).16 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 17 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Zulässigkeitsgründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 3.4.2019, Ra 2018/18/0505, mwN).

19 In der vorliegenden Revision fehlt im Hinblick auf den Zweitrevisionswerber jegliches eigene Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision gegen die Entscheidung seine Person betreffend. Vielmehr macht die Revision im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision das rechtliche Schicksal der Entscheidung zum Zweitrevisionswerber von der Entscheidung über die Revision über die Entscheidung zur Erstrevisionswerberin abhängig und weist auf die Verletzung der Rechte des Zweitrevisionswerbers nach Art. 8 EMRK. Die Revision vermag insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen den Großvater des Zweitrevisionswerbers, mit dem er die vergangenen Jahre zusammen mit der Erstrevisionswerberin in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, unter einem ebenfalls eine - unbekämpft gebliebene - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nicht darzutun, worin konkret die Verletzung der Rechte des Zweitrevisionswerbers nach Art. 8 EMRK bestanden hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung dazu von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. 20 In der Revision werden somit zur Entscheidung hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sie war daher in Bezug auf den Zweitrevisionswerber zurückzuweisen.19 In der vorliegenden Revision fehlt im Hinblick auf den Zweitrevisionswerber jegliches eigene Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision gegen die Entscheidung seine Person betreffend. Vielmehr macht die Revision im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision das rechtliche Schicksal der Entscheidung zum Zweitrevisionswerber von der Entscheidung über die Revision über die Entscheidung zur Erstrevisionswerberin abhängig und weist auf die Verletzung der Rechte des Zweitrevisionswerbers nach Artikel 8, EMRK. Die Revision vermag insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen den Großvater des Zweitrevisionswerbers, mit dem er die vergangenen Jahre zusammen mit der Erstrevisionswerberin in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, unter einem ebenfalls eine - unbekämpft gebliebene - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nicht darzutun, worin konkret die Verletzung der Rechte des Zweitrevisionswerbers nach Artikel 8, EMRK bestanden hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung dazu von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. 20 In der Revision werden somit zur Entscheidung hinsichtlich des Zweitrevisionswerbers keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sie war daher in Bezug auf den Zweitrevisionswerber zurückzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180170.L01

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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