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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1978, dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2019, Zl. L506 2210620- 2/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 2 Im vorliegenden Fall ist jedoch erst ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht worden. Der Antragsteller ist noch kein Revisionswerber, daher kommt ihm das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu. Über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Verwaltungsgerichtshof erst ab Vorlage der Revision entscheiden (vgl. VwGH 23.5.2019, Ra 2019/19/0179, mwN).1 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 2 Im vorliegenden Fall ist jedoch erst ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht worden. Der Antragsteller ist noch kein Revisionswerber, daher kommt ihm das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu. Über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Verwaltungsgerichtshof erst ab Vorlage der Revision entscheiden vergleiche , VwGH 23.5.2019, Ra 2019/19/0179, mwN).
3 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190446.L00Im RIS seit
29.11.2019Zuletzt aktualisiert am
29.11.2019