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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, in der Fristsetzungssache der S Ltd. in L, Großbritannien, vertreten durch zeiler.partners Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stubenbastei 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Fristsetzungsantrag vom 15. Juli 2019 begehrte die antragstellende Partei, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine - am 8. April 2018 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt übermittelte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2017 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.1 Mit Fristsetzungsantrag vom 15. Juli 2019 begehrte die antragstellende Partei, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine - am 8. April 2018 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt übermittelte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2017 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.
2 Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. Juli 2019 dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
3 Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2019, W179 2188547-1/31E, und legte eine Abschrift des Beschlusses samt Ausdruck des Zustellnachweises an den Rechtsvertreter der antragstellenden Partei dem Verwaltungsgerichtshof vor.
4 Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 30.9.2019, Fr 2019/04/0003, mwN).4 Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , VwGH 30.9.2019, Fr 2019/04/0003, mwN).
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019040004.F00Im RIS seit
20.11.2019Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019