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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §53b Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/11/0176Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. T und
2. M, beide vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. Juli 2019, Zl. LVwG-1- 218/2018-R7, betreffend Übertretungen des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Erstrevisionswerberin näher bezeichneter Übertretungen des LSD-BG schuldig erkannt; über sie wurden Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall: Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, sie wurde darüber hinaus zur Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten verpflichtet. Weiters wurde die Haftung der Zweitrevisionswerberin für diese Beträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen. Die dagegen erhobene Revision ist mit dem Antrag verbunden, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, die Geldstrafe sei für die Erstrevisionswerberin mit einem Monatseinkommen von EUR 400,-- existenzbedrohend und würde knapp 16 % des Jahreserlöses der Zweitrevisionswerberin betragen, was zur Folge hätte, dass Löhne nicht ausgezahlt werden könnten und Arbeitnehmer entlassen werden müssten. Dies ergebe eine unverhältnismäßige Belastung der Revisionswerberinnen. 2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Erstrevisionswerberin näher bezeichneter Übertretungen des LSD-BG schuldig erkannt; über sie wurden Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall: Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, sie wurde darüber hinaus zur Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten verpflichtet. Weiters wurde die Haftung der Zweitrevisionswerberin für diese Beträge gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen. Die dagegen erhobene Revision ist mit dem Antrag verbunden, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, die Geldstrafe sei für die Erstrevisionswerberin mit einem Monatseinkommen von EUR 400,-- existenzbedrohend und würde knapp 16 % des Jahreserlöses der Zweitrevisionswerberin betragen, was zur Folge hätte, dass Löhne nicht ausgezahlt werden könnten und Arbeitnehmer entlassen werden müssten. Dies ergebe eine unverhältnismäßige Belastung der Revisionswerberinnen. 2 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen vergleiche , den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
3 Auf Grund der Antragsangaben ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit den Revisionswerberinnen nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.3 Auf Grund der Antragsangaben ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit den Revisionswerberinnen nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
4 Aus diesen Erwägungen war dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.4 Aus diesen Erwägungen war dem Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 21. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110175.L00Im RIS seit
29.11.2019Zuletzt aktualisiert am
29.11.2019