TE Vwgh Beschluss 2019/10/24 Ra 2019/02/0133

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §61
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über den Antrag des Dipl.-HTL-Ing. S in L, gegen den hg. Beschluss vom 9. Juli 2019, Ra 2019/02/0133-2, betreffend Verfahrenshilfe iA Bewilligung gemäß § 82 StVO, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über den Antrag des Dipl.-HTL-Ing. S in L, gegen den hg. Beschluss vom 9. Juli 2019, Ra 2019/02/0133-2, betreffend Verfahrenshilfe iA Bewilligung gemäß Paragraph 82, StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 9. Juli 2019, Ra 2019/02/0133-2, wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit hg. Beschluss vom 9. Juli 2019, Ra 2019/02/0133-2, wurde der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Juni 2019, Zl. LVwG-AV-1346/001-2018, abgewiesen.

2 Daraufhin wurde vom Antragsteller unter anderem ein Antrag auf Feststellung der Befangenheit des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Richters gestellt, der mit Beschluss vom 30. September 2019, So 2019/02/0001-3, abgewiesen wurde. 3 Gleichzeitig stellte der Antragsteller den Antrag auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 9. Juli 2019, Ra 2019/02/0133-2, mit dem sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Juni 2019, Zl. LVwG-AV-1346/001-2018, abgewiesen wurde mit der Begründung, der die Verfahrenshilfe abweisende Richter sei befangen. 4 Abgesehen davon, dass der Ablehnungsantrag des Antragstellers mit dem angeführten Beschluss abgewiesen wurde, sind gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsmittel mehr zulässig, was auch auf Entscheidungen über Verfahrenshilfeanträge zutrifft (vgl. die in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, En 39 zu § 34 VwGG zitierte Rechtsprechung). 5 Der Antrag war daher zurückzuweisen.2 Daraufhin wurde vom Antragsteller unter anderem ein Antrag auf Feststellung der Befangenheit des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Richters gestellt, der mit Beschluss vom 30. September 2019, So 2019/02/0001-3, abgewiesen wurde. 3 Gleichzeitig stellte der Antragsteller den Antrag auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 9. Juli 2019, Ra 2019/02/0133-2, mit dem sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Juni 2019, Zl. LVwG-AV-1346/001-2018, abgewiesen wurde mit der Begründung, der die Verfahrenshilfe abweisende Richter sei befangen. 4 Abgesehen davon, dass der Ablehnungsantrag des Antragstellers mit dem angeführten Beschluss abgewiesen wurde, sind gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsmittel mehr zulässig, was auch auf Entscheidungen über Verfahrenshilfeanträge zutrifft vergleiche , die in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, En 39 zu Paragraph 34, VwGG zitierte Rechtsprechung). 5 Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020133.L00

Im RIS seit

26.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten