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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über den Antrag des Dipl.-HTL-Ing. S in L, gegen den hg. Beschluss vom 9. Juli 2019, Ra 2019/02/0133-2, betreffend Verfahrenshilfe iA Bewilligung gemäß § 82 StVO, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über den Antrag des Dipl.-HTL-Ing. S in L, gegen den hg. Beschluss vom 9. Juli 2019, Ra 2019/02/0133-2, betreffend Verfahrenshilfe iA Bewilligung gemäß Paragraph 82, StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 9. Juli 2019, Ra 2019/02/0133-2, wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit hg. Beschluss vom 9. Juli 2019, Ra 2019/02/0133-2, wurde der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Juni 2019, Zl. LVwG-AV-1346/001-2018, abgewiesen.
2 Daraufhin wurde vom Antragsteller unter anderem ein Antrag auf Feststellung der Befangenheit des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Richters gestellt, der mit Beschluss vom 30. September 2019, So 2019/02/0001-3, abgewiesen wurde. 3 Gleichzeitig stellte der Antragsteller den Antrag auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 9. Juli 2019, Ra 2019/02/0133-2, mit dem sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Juni 2019, Zl. LVwG-AV-1346/001-2018, abgewiesen wurde mit der Begründung, der die Verfahrenshilfe abweisende Richter sei befangen. 4 Abgesehen davon, dass der Ablehnungsantrag des Antragstellers mit dem angeführten Beschluss abgewiesen wurde, sind gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsmittel mehr zulässig, was auch auf Entscheidungen über Verfahrenshilfeanträge zutrifft (vgl. die in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, En 39 zu § 34 VwGG zitierte Rechtsprechung). 5 Der Antrag war daher zurückzuweisen.2 Daraufhin wurde vom Antragsteller unter anderem ein Antrag auf Feststellung der Befangenheit des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Richters gestellt, der mit Beschluss vom 30. September 2019, So 2019/02/0001-3, abgewiesen wurde. 3 Gleichzeitig stellte der Antragsteller den Antrag auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 9. Juli 2019, Ra 2019/02/0133-2, mit dem sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Juni 2019, Zl. LVwG-AV-1346/001-2018, abgewiesen wurde mit der Begründung, der die Verfahrenshilfe abweisende Richter sei befangen. 4 Abgesehen davon, dass der Ablehnungsantrag des Antragstellers mit dem angeführten Beschluss abgewiesen wurde, sind gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsmittel mehr zulässig, was auch auf Entscheidungen über Verfahrenshilfeanträge zutrifft vergleiche , die in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, En 39 zu Paragraph 34, VwGG zitierte Rechtsprechung). 5 Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020133.L00Im RIS seit
26.11.2019Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019