TE Vwgh Beschluss 2019/10/24 Fr 2019/07/0002

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag des F W in M, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 25, gegen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.

Begründung

1 Mit Fristsetzungsantrag vom 21. August 2019 begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine zu LVwG-551433/1/Wim protokollierte Beschwerde vom 17. Jänner 2019 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen. 2 Unmittelbar nach der Vorlage des Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof teilte das Verwaltungsgericht mit, dass der Antragsteller am 2. September 2019 die Beschwerde zurückgezogen habe.1 Mit Fristsetzungsantrag vom 21. August 2019 begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine zu LVwG-551433/1/Wim protokollierte Beschwerde vom 17. Jänner 2019 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen. 2 Unmittelbar nach der Vorlage des Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof teilte das Verwaltungsgericht mit, dass der Antragsteller am 2. September 2019 die Beschwerde zurückgezogen habe.

3 Mit Verfügung vom 12. September 2019 wurde der Antragsteller vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, sich zu diesem Umstand bzw. zur Frage zu äußern, inwieweit damit auch der Fristsetzungsantrag gegenstandslos sei. Eine Stellungnahme des Antragstellers ist nicht erfolgt.

4 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde. 5 Vorliegend hat der Antragsteller durch die Zurückziehung seiner Beschwerde zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat. Folglich hat er auch kein Interesse mehr an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag.4 Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde. 5 Vorliegend hat der Antragsteller durch die Zurückziehung seiner Beschwerde zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat. Folglich hat er auch kein Interesse mehr an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag.

6 Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus (vgl. VwGH 8.8.2019, Fr 2019/20/0004, und 20.10.2015, Fr 2015/09/0008, mwN).6 Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus vergleiche , VwGH 8.8.2019, Fr 2019/20/0004, und 20.10.2015, Fr 2015/09/0008, mwN).

7 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.7 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit Beschluss einzustellen.

Wien, am 24. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019070002.F00

Im RIS seit

27.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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