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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/09/0139Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die außerordentliche Revision 1. des Y Z,
2. der A GmbH, beide in G, vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Mag. Alexander Haase, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Grieskai 98/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. Juli 2019, LVwG 30.12-1627/2019-6, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Erstrevisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei der Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in zwei Fällen für schuldig, verhängte über ihn zwei Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) und sprach gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei aus. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Erstrevisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei der Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in zwei Fällen für schuldig, verhängte über ihn zwei Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) und sprach gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei aus. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG).2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG).
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0059, mwN).4 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0059, mwN).
5 Die vorliegende Revision erweist sich nun schon deshalb als unzulässig, weil sie dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG insofern nicht entspricht, als sie eine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht enthält (siehe etwa VwGH 26.9.2016, Ra 2016/02/0183, mwN).5 Die vorliegende Revision erweist sich nun schon deshalb als unzulässig, weil sie dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG insofern nicht entspricht, als sie eine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht enthält (siehe etwa VwGH 26.9.2016, Ra 2016/02/0183, mwN).
6 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Behandlung nicht geeignet ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 7 Auf den Revisionspunkt (siehe jedoch VwGH 19.4.2016, Ra 2016/01/0055; 19.3.2014, Ro 2014/09/0034, je mwN) war bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.6 Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zur Behandlung nicht geeignet ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 7 Auf den Revisionspunkt (siehe jedoch VwGH 19.4.2016, Ra 2016/01/0055; 19.3.2014, Ro 2014/09/0034, je mwN) war bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.
Wien, am 29. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090138.L00Im RIS seit
26.11.2019Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019