RS Vwgh 2008/3/4 2007/05/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0092 E 4. März 2008 RS 4

Stammrechtssatz

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist hier geklärt. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050241.X12

Im RIS seit

08.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten