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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes in 1030 Wien, Rochusplatz 1, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes in 1030 Wien, Rochusplatz 1, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 1. Oktober 2019, Zl. W213 2017253-1/32E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Das Kostenersatzbegehren war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 27.6.2018, Fr 2018/09/0004, mwN).3 Das Kostenersatzbegehren war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt vergleiche , VwGH 27.6.2018, Fr 2018/09/0004, mwN).
Wien, am 6. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019120004.F00Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020