Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Liebhart-Mutzl, Dr. Koprivnikar und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der I Kft. in S, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14. Dezember 2018, RM/4100003/2018, betreffend Zurückweisung von Maßnahmenbeschwerden in Angelegenheiten nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Klagenfurt), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird abgewiesen.
Begründung
1 Am 27. März 2018 wurde in einem Lokal der revisionswerbenden Partei eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) durchgeführt.
2 Die revisionswerbende Partei erhob mit vier Schriftsätzen jeweils vom 24. April 2018 im Zusammenhang mit dieser Kontrolle Maßnahmenbeschwerden an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG), in denen sie sich gegen das Abschalten des Stromes, das Aufbohren eines Schlosses zur Kellertüre, das Aufbrechen eines Sicherungsschrankes und die Durchführung einer Hausdurchsuchung jeweils durch Organe der Landespolizeidirektion Kärnten (LPD) wandte.
3 Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 informierte die LPD das LVwG, dass es sich dabei um eine Kontrolle der Finanzpolizei gehandelt habe, an der sie nicht beteiligt gewesen sei. 4 Dies bestätigte die Finanzpolizei mit E-Mail vom 22. Oktober 2018 und Schreiben vom 12. November 2018. Die Kontrolle sei alleine von der Finanzpolizei ohne Unterstützung durch die Sicherheitsbehörden durchgeführt worden. Für diesbezügliche Maßnahmenbeschwerden sei daher das Bundesfinanzgericht (BFG) zuständig.
5 In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG wurde seitens der LPD wiederholt, dass Organe der LPD an der Amtshandlung nicht beteiligt gewesen seien. Die LPD habe erst durch eine Anzeige der Finanzpolizei vom 28. März 2018 von dieser Kontrolle erfahren. Dies wurde von einem ebenfalls anwesenden Vertreter des Finanzamtes bestätigt. Die revisionswerbende Partei beantragte für den Fall, dass das LVwG von seiner Unzuständigkeit ausgehe, die Weiterleitung der Maßnahmenbeschwerden an das BFG.
6 Mit Beschluss vom 27. November 2018 leitete das LVwG die Maßnahmenbeschwerden zuständigkeitshalber an das BFG weiter. 7 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BFG die Maßnahmenbeschwerden - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als verspätet zurück. Weiters sprach es aus, dass ein Kostenausspruch unterbleibe und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Die revisionswerbende Partei habe am 27. März 2018 Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt. Die Beschwerdefrist habe daher am 8. Mai 2018 geendet. Die Maßnahmebeschwerden seien zwar am 24. April 2018 beim LVwG eingebracht, von diesem aber erst mit Beschluss vom 27. November 2018 weitergeleitet worden. Die am 30. November 2018 beim BFG eingelangten Maßnahmenbeschwerden seien daher als verspätet zurückzuweisen.
8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, sie habe erst bei der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG am 15. November 2018 erkannt, dass die Kontrolle vom 27. März 2018 nicht im Auftrag der LPD erfolgt sei. Die Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG habe daher ihrer Auffassung nach erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Es fehle aber an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtzeitigkeit einer Maßnahmenbeschwerde, wenn dem Betroffenen nicht bekannt sei, wer die belangte Behörde sei. 9 Die Revision erweist sich aus den genannten Gründen als zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, sie habe erst bei der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG am 15. November 2018 erkannt, dass die Kontrolle vom 27. März 2018 nicht im Auftrag der LPD erfolgt sei. Die Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG habe daher ihrer Auffassung nach erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Es fehle aber an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtzeitigkeit einer Maßnahmenbeschwerde, wenn dem Betroffenen nicht bekannt sei, wer die belangte Behörde sei. 9 Die Revision erweist sich aus den genannten Gründen als zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
10 Das Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Kontrolle geltenden Fassung BGBl. I Nr. 107/2017 lautet (auszugsweise):10 Das Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Kontrolle geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, lautet (auszugsweise):
"...
STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Behörden und Verfahren
§ 50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. Paragraph 50, (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
11 Das Bundesfinanzgerichtsgesetz - BFGG, BGBl. I Nr. 14/2013, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 162/2017 lautet (auszugsweise):11 Das Bundesfinanzgerichtsgesetz - BFGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2017, lautet (auszugsweise):
"1. Teil
Organisation des Bundesfinanzgerichtes
1. Abschnitt
Zuständigkeit, Sitz und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes
Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes
§ 1. (1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.Paragraph eins, (1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
...
2. Teil
Verfahren und Vollstreckung
Verfahren
§ 24. (1) Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO ... geregelt. ... Für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt. ...Paragraph 24, (1) Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO ... geregelt. ... Für Beschwerden nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, ist das Verfahren im VwGVG geregelt. ...
...."
12 Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 lautet (auszugsweise):12 Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet (auszugsweise):
"2. Hauptstück
Verfahren
1. Abschnitt Beschwerde Beschwerderecht und Beschwerdefrist
...
§ 7. ... Paragraph 7, ...
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginntAusübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
...
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
...
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der
angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
...
...
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,2. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
...
...
3. Abschnitt
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, ...., und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ...., und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
...
Schriftsätze
§ 20. Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen.Paragraph 20, Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen.
..."
13 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.13 Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
14 Belangte Behörde ist in den Fällen der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist (vgl. § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG).14 Belangte Behörde ist in den Fällen der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist vergleiche , Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG).
15 Belangte Behörde in einem Maßnahmenverfahren gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzpolizei, die in Vollziehung des § 50 Abs. 4 GSpG aus eigenem Antrieb tätig wurde, ist jenes Finanzamt, für das die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde (vgl. § 9 Abs. 3 und 4 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010-DV) und damit zusammenhängend als Organ der öffentlichen Aufsicht iSd § 12 Abs. 5 AVOG 2010 iVm § 50 Abs. 2 GSpG eingeschritten ist. In solchen Fällen ist das BFG zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde zuständig (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003, mwN, auf dessen ausführliche Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).15 Belangte Behörde in einem Maßnahmenverfahren gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzpolizei, die in Vollziehung des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG aus eigenem Antrieb tätig wurde, ist jenes Finanzamt, für das die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde vergleiche , Paragraph 9, Absatz 3, und 4 AVOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 10 b, AVOG 2010-DV) und damit zusammenhängend als Organ der öffentlichen Aufsicht iSd Paragraph 12, Absatz 5, AVOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, GSpG eingeschritten ist. In solchen Fällen ist das BFG zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde zuständig vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003, mwN, auf dessen ausführliche Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).
16 Aus § 24 Abs. 1 BFGG ergibt sich, dass das BFG bei der Behandlung von Maßnahmenbeschwerden, die nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben oder der Beiträge betreffen, das VwGVG anzuwenden hat.16 Aus Paragraph 24, Absatz eins, BFGG ergibt sich, dass das BFG bei der Behandlung von Maßnahmenbeschwerden, die nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben oder der Beiträge betreffen, das VwGVG anzuwenden hat.
17 Die Frist zur Erhebung von Maßnahmenbeschwerden beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat oder - wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen - mit dem Wegfall dieser Behinderung.17 Die Frist zur Erhebung von Maßnahmenbeschwerden beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat oder - wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen - mit dem Wegfall dieser Behinderung.
18 Die Kenntnis des Betroffenen, welche den Fristenlauf auslöst, bezieht sich auf das faktische Geschehen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. VwGH 24.2.2005, 2002/07/0086, zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 67c Abs. 1 AVG) und nicht - wie in der Revision vorgebracht - auf die Kenntnis des Betroffenen, welcher Behörde das Handeln der einschreitenden Organe zuzurechnen ist.18 Die Kenntnis des Betroffenen, welche den Fristenlauf auslöst, bezieht sich auf das faktische Geschehen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche , VwGH 24.2.2005, 2002/07/0086, zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG) und nicht - wie in der Revision vorgebracht - auf die Kenntnis des Betroffenen, welcher Behörde das Handeln der einschreitenden Organe zuzurechnen ist.
19 Damit wird nicht nur gewährleistet, dass der Beginn des Fristenlaufs möglichst objektivierbar und unschwer zu bestimmen ist (vgl. VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0008, wonach auch eine psychische Beeinträchtigung des Betroffenen dem Beginn des Fristenlaufs ab Kenntnis der faktischen Amtshandlung nicht entgegensteht), sondern auch, dass das Maßnahmenbeschwerdeverfahren19 Damit wird nicht nur gewährleistet, dass der Beginn des Fristenlaufs möglichst objektivierbar und unschwer zu bestimmen ist vergleiche , VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0008, wonach auch eine psychische Beeinträchtigung des Betroffenen dem Beginn des Fristenlaufs ab Kenntnis der faktischen Amtshandlung nicht entgegensteht), sondern auch, dass das Maßnahmenbeschwerdeverfahren
und insbesondere die Ermittlungen des Verwaltungsgerichts zeitnah zum faktischen Geschehen und effizient durchgeführt werden können.
20 Sollte sich in der Folge herausstellen, dass die bekämpfte Maßnahme einer anderen Behörde zuzurechnen ist, als in der Maßnahmenbeschwerde angeführt, und deswegen das angerufene Verwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig sei, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG die Maßnahmenbeschwerde ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.20 Sollte sich in der Folge herausstellen, dass die bekämpfte Maßnahme einer anderen Behörde zuzurechnen ist, als in der Maßnahmenbeschwerde angeführt, und deswegen das angerufene Verwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig sei, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Maßnahmenbeschwerde ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
21 Dabei ist die Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG nur gewahrt, wenn das unzuständige Verwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde zur Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder dem zuständigen Verwaltungsgericht übergibt (vgl. sinngemäß VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221; 17.12.2018, Ra 2018/06/0226).21 Dabei ist die Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG nur gewahrt, wenn das unzuständige Verwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde zur Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder dem zuständigen Verwaltungsgericht übergibt vergleiche , sinngemäß VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221; 17.12.2018, Ra 2018/06/0226).
22 Im Revisionsfall ist unstrittig, dass bei der in Rede stehenden Kontrolle ausschließlich Organe der Abgabenbehörde, und zwar aus eigenem Antrieb, eingeschritten sind. Daraus ergibt sich, dass das LVwG zur Behandlung der bei ihm eingebrachten Maßnahmenbeschwerden nicht zuständig war und diese zu Recht an das BFG weitergeleitet hat.
23 Die revisionswerbende Partei bestreitet nicht, bereits am Tag der Kontrolle Kenntnis von den von ihr mit Maßnahmenbeschwerden bekämpften faktischen Amtshandlungen erlangt zu haben. Die Frist zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerden hatte daher am 27. März 2018 zu laufen begonnen. Im Zeitpunkt der Weiterleitung der Maßnahmenbeschwerden an das BFG war die Frist zu deren Erhebung bereits abgelaufen. Das BFG ist daher zu Recht von einer verspäteten Einbringung ausgegangen.
24 Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, sie habe die Frist für die Erhebung ihrer Maßnahmenbeschwerden vor dem BFG versäumt, da sie der Auffassung gewesen sei, die Kontrolle am 27. März 2018 sei von Organen der LPD durchgeführt worden, genügt es darauf hinzuweisen, dass bei Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist ohne Verschulden oder, falls dem Betreffenden ein Verschulden zur Last fällt, das die leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt, die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 VwGVG besteht. 25 Da sich die vorliegende Revision ausschließlich gegen einen Zurückweisungsbeschluss des BFG richtet, erübrigt es sich, auf das weitere Revisionsvorbringen, wonach das LVwG einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss hätte erlassen müssen, einzugehen. 26 Da schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die von der revisionswerbenden Partei behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.24 Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, sie habe die Frist für die Erhebung ihrer Maßnahmenbeschwerden vor dem BFG versäumt, da sie der Auffassung gewesen sei, die Kontrolle am 27. März 2018 sei von Organen der LPD durchgeführt worden, genügt es darauf hinzuweisen, dass bei Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist ohne Verschulden oder, falls dem Betreffenden ein Verschulden zur Last fällt, das die leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt, die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 33, VwGVG besteht. 25 Da sich die vorliegende Revision ausschließlich gegen einen Zurückweisungsbeschluss des BFG richtet, erübrigt es sich, auf das weitere Revisionsvorbringen, wonach das LVwG einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss hätte erlassen müssen, einzugehen. 26 Da schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die von der revisionswerbenden Partei behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170014.L00Im RIS seit
15.01.2020Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020