Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache der R A C M in W, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. November 2018, VGW- 151/084/14082/2018/E-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Doppelstaatsbürgerin von Peru und Venezuela, verfügte über einen Aufenthaltstitel für den Zweck "Schüler" mit Gültigkeit zuletzt bis 22. September 2017. Am 26. September 2017 - also nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels - stellte sie einen "Verlängerungsantrag". Auf Vorhalt der Behörde gab die Revisionswerberin zur verspäteten Antragstellung an, sie hätte nicht alle Dokumente (insbesondere die Inskriptionsbestätigung) gehabt und daher geglaubt, noch keinen Verlängerungsantrag stellen zu können.
2 Mit Bescheid vom 15. Jänner 2018 wies der Landeshauptmann von Wien (Behörde) den erkennbar als Erstantrag gewerteten Antrag der Revisionswerberin ab, weil weder ausreichende Unterhaltsmittel noch ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen worden seien.
3 Das Verwaltungsgericht Wien hob aufgrund der Beschwerde der Revisionswerberin den oben genannten Bescheid auf und erteilte ihr einen Aufenthaltstitel "Schüler" mit zwölfmonatiger Gültigkeit. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass gemäß § 11 Abs. 3 NAG (Art. 8 EMRK) ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei, obwohl das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG vorliege. 4 Aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Landeshauptmannes von Wien wurde dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2018, Ra 2018/22/0126, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.3 Das Verwaltungsgericht Wien hob aufgrund der Beschwerde der Revisionswerberin den oben genannten Bescheid auf und erteilte ihr einen Aufenthaltstitel "Schüler" mit zwölfmonatiger Gültigkeit. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG (Artikel 8, EMRK) ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei, obwohl das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG vorliege. 4 Aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Landeshauptmannes von Wien wurde dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2018, Ra 2018/22/0126, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
5 Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht mit den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in Einklang steht. 6 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 19. November 2018 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.5 Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht mit den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in Einklang steht. 6 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 19. November 2018 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
7 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin den nunmehrigen Antrag auf (neuerliche) Erteilung des Aufenthaltstitels "Schüler" am 26. September 2017, also nach Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels mit 22. September 2017, gestellt habe und weiterhin in Österreich aufhältig gewesen sei. Zur Interessenabwägung führte das Verwaltungsgericht aus, seit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes seien lediglich knapp sieben Monate vergangen und es liege keine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, sodass der Revisionswerberin aus Gründen des Art. 8 EMRK kein Aufenthaltstitel zu erteilen sei.7 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin den nunmehrigen Antrag auf (neuerliche) Erteilung des Aufenthaltstitels "Schüler" am 26. September 2017, also nach Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels mit 22. September 2017, gestellt habe und weiterhin in Österreich aufhältig gewesen sei. Zur Interessenabwägung führte das Verwaltungsgericht aus, seit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes seien lediglich knapp sieben Monate vergangen und es liege keine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, sodass der Revisionswerberin aus Gründen des Artikel 8, EMRK kein Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
8 Die Revisionswerberin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 4945/2018, ablehnte und die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juli 2019 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.8 Die Revisionswerberin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 4945 aus 2018,, ablehnte und die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juli 2019 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.10 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 13 Die Revisionswerberin führt in der Zulässigkeitsbegründung aus, das Verwaltungsgericht habe den Antrag vom 26. September 2017 als Erstantrag behandelt, obwohl die zum Zeitpunkt der Antragstellung unvertreten gewesene Revisionswerberin ausdrücklich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 NAG hingewiesen und somit einen zulässigen Verlängerungsantrag gestellt hätte. Mit diesem Vorbringen legt die Revisionswerberin nicht dar, inwiefern sie glaubhaft gemacht hätte, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert bzw. es ihr aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen gemäß § 24 Abs. 2 NAG nicht möglich gewesen wäre, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen.11 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 13 Die Revisionswerberin führt in der Zulässigkeitsbegründung aus, das Verwaltungsgericht habe den Antrag vom 26. September 2017 als Erstantrag behandelt, obwohl die zum Zeitpunkt der Antragstellung unvertreten gewesene Revisionswerberin ausdrücklich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, NAG hingewiesen und somit einen zulässigen Verlängerungsantrag gestellt hätte. Mit diesem Vorbringen legt die Revisionswerberin nicht dar, inwiefern sie glaubhaft gemacht hätte, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert bzw. es ihr aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG nicht möglich gewesen wäre, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen.
14 Zum Vorbringen der Revisionswerberin, wonach ihr zur beabsichtigten Abweisung der Beschwerde wegen Überschreitung des zulässigen Aufenthaltes vom Verwaltungsgericht keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführte und die Revisionswerberin selbst ausführte, nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels "Schüler" in Österreich verblieben zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die von der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, Rn. 16, mwN). Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser Person nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden (vgl. VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0067, Rn. 7, mwN). Darüber hinaus führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist (vgl. VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098, Rn. 16, mwN). 15 Die Revisionswerberin bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde als unbegründet abgewiesen ohne den Spruch bezüglich der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu ändern und damit den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, obwohl es einen anderen Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 Z 5 NAG) herangezogen habe. Die Behörde habe den gegenständlichen Antrag jedoch gemäß § 63 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 iVm Abs. 5 NAG abgewiesen. Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 59 Abs. 1 AVG, der nach § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist, die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführungen der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu erledigen ist. Die "sinngemäß" verwiesenen Bestimmungen des AVG sind dabei nicht wörtlich, sondern mit der nach dem Kontext des VwGVG erforderlichen Anpassung anzuwenden (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020, Rn. 30). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen nicht überspannt werden, und es genügt, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (vgl. VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068 und 0069). Demnach führt auch dann, wenn - im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 59 AVG durch das Verwaltungsgericht - die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anzugeben sind, ein Unterbleiben dieser Angaben nicht zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn deren Begründung eindeutig erkennen lässt, auf welche Vorschriften sie sich stützt (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020, Rn. 31). Selbst das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen - sowohl im Spruch wie auch in der Begründung - führt nicht zur Aufhebung einer Entscheidung, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften ihre Grundlage gebildet haben. Nicht zuletzt hängen die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit stets von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0094, Rn. 10).14 Zum Vorbringen der Revisionswerberin, wonach ihr zur beabsichtigten Abweisung der Beschwerde wegen Überschreitung des zulässigen Aufenthaltes vom Verwaltungsgericht keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführte und die Revisionswerberin selbst ausführte, nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels "Schüler" in Österreich verblieben zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die von der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, Rn. 16, mwN). Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser Person nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden vergleiche , VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0067, Rn. 7, mwN). Darüber hinaus führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist vergleiche , VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098, Rn. 16, mwN). 15 Die Revisionswerberin bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde als unbegründet abgewiesen ohne den Spruch bezüglich der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu ändern und damit den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, obwohl es einen anderen Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG) herangezogen habe. Die Behörde habe den gegenständlichen Antrag jedoch gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 in Verbindung mit Absatz 5, NAG abgewiesen. Dazu ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG, der nach Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist, die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführungen der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu erledigen ist. Die "sinngemäß" verwiesenen Bestimmungen des AVG sind dabei nicht wörtlich, sondern mit der nach dem Kontext des VwGVG erforderlichen Anpassung anzuwenden vergleiche , VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020, Rn. 30). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen nicht überspannt werden, und es genügt, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt vergleiche , VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068 und 0069). Demnach führt auch dann, wenn - im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 59, AVG durch das Verwaltungsgericht - die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anzugeben sind, ein Unterbleiben dieser Angaben nicht zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn deren Begründung eindeutig erkennen lässt, auf welche Vorschriften sie sich stützt vergleiche , VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020, Rn. 31). Selbst das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen - sowohl im Spruch wie auch in der Begründung - führt nicht zur Aufhebung einer Entscheidung, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften ihre Grundlage gebildet haben. Nicht zuletzt hängen die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit stets von den Umständen des Einzelfalles ab vergleiche , VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0094, Rn. 10).
16 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen, weil das Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG vorliege und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel auch gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht geboten sei. Das Verwaltungsgericht hat die angewendeten Gesetzesbestimmungen nicht im Spruch angeführt. Allerdings hat es die Bestimmungen in der Begründung dargelegt und sich mit deren Voraussetzungen inhaltlich auseinandergesetzt, sodass sich mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, welche Vorschriften die Grundlage seiner Entscheidung bilden. 17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.16 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen, weil das Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG vorliege und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel auch gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht geboten sei. Das Verwaltungsgericht hat die angewendeten Gesetzesbestimmungen nicht im Spruch angeführt. Allerdings hat es die Bestimmungen in der Begründung dargelegt und sich mit deren Voraussetzungen inhaltlich auseinandergesetzt, sodass sich mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, welche Vorschriften die Grundlage seiner Entscheidung bilden. 17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. November 2019
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220214.L00Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020