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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Dr. M D in O, vertreten durch Mag. Markus Lechner, Rechtsanwalt in 6911 Lochau, Althaus 10, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Einzelvertragsstreitigkeit nach § 344 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Paritätische Schiedskommission für das Land Steiermark), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Dr. M D in O, vertreten durch Mag. Markus Lechner, Rechtsanwalt in 6911 Lochau, Althaus 10, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Einzelvertragsstreitigkeit nach Paragraph 344, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Paritätische Schiedskommission für das Land Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der Antragsteller begehrte mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2016 bei der Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark (der belangten Behörde) die Feststellung, dass er auf Grund seines Einzelvertrages zu keinem Wochenendbereitschaftsdienst verpflichtet sei, in eventu, dass er zu einem Wochenendbereitschaftsdienst nur in einem "Vierer-Rad" oder einem höheren Dienstrad verpflichtet sei. Die belangte Behörde wies dieses Begehren mit Bescheid vom 6. Februar 2017 ab; die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 2. Mai 2018 abgewiesen. Diese Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2019, Ra 2018/08/0181, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. 2 Mit Schriftsatz vom 17. September 2019 stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag, weil die mit der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich begonnene sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen sei.
3 Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 erklärte der Antragsteller gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass er "wegen zwischenzeitlich weggefallener Beschwer" infolge Einführung eines freiwilligen Wochenendbereitschaftssystems den verfahrenseinleitenden Antrag vom 6. Oktober 2016 zurückziehe. 4 Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Antragsteller mit Eingabe vom 25. Oktober 2019, dass "mit Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags keine Beschwer und kein rechtliches Interesse weder an der Entscheidung über die Beschwerde noch über den Fristsetzungsantrag" mehr bestehe. 5 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde. 6 Der Antragsteller hat durch die Erklärung, seinen verfahrenseinleitenden Antrag zurückzuziehen, zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an einer Entscheidung in dieser Angelegenheit hat. Damit war auch dem auf die Erlassung einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht abzielenden Fristsetzungsantrag der Boden entzogen. Der Antragsteller hat in seiner Eingabe vom 25. Oktober 2019 ausdrücklich bestätigt, kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag mehr zu haben.3 Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 erklärte der Antragsteller gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass er "wegen zwischenzeitlich weggefallener Beschwer" infolge Einführung eines freiwilligen Wochenendbereitschaftssystems den verfahrenseinleitenden Antrag vom 6. Oktober 2016 zurückziehe. 4 Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Antragsteller mit Eingabe vom 25. Oktober 2019, dass "mit Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags keine Beschwer und kein rechtliches Interesse weder an der Entscheidung über die Beschwerde noch über den Fristsetzungsantrag" mehr bestehe. 5 Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde. 6 Der Antragsteller hat durch die Erklärung, seinen verfahrenseinleitenden Antrag zurückzuziehen, zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an einer Entscheidung in dieser Angelegenheit hat. Damit war auch dem auf die Erlassung einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht abzielenden Fristsetzungsantrag der Boden entzogen. Der Antragsteller hat in seiner Eingabe vom 25. Oktober 2019 ausdrücklich bestätigt, kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag mehr zu haben.
7 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.7 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit Beschluss einzustellen.
8 Was die Kostenentscheidung betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, weil dieser um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. VwGH 8.8.2019, Fr 2019/20/0004, mwN).8 Was die Kostenentscheidung betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor, weil dieser um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben vergleiche , VwGH 8.8.2019, Fr 2019/20/0004, mwN).
Wien, am 15. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019080014.F00Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020