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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §44 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des K L in L, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2018, G305 2005183-1/45E, betreffend Beiträge nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2016, Ra 2015/08/0127, verwiesen, mit dem das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden ist.2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2016, Ra 2015/08/0127, verwiesen, mit dem das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden ist.
5 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass näher genannte Personen in näher genannten Zeiträumen in den Jahren 2005 und 2006 aufgrund ihrer Tätigkeit für die F S KEG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen seien, und verpflichtete den Revisionswerber gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 53a Abs. 1 ASVG Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 90.343,59 zu entrichten.5 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass näher genannte Personen in näher genannten Zeiträumen in den Jahren 2005 und 2006 aufgrund ihrer Tätigkeit für die F S KEG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen seien, und verpflichtete den Revisionswerber gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, und 53a Absatz eins, ASVG Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 90.343,59 zu entrichten.
6 Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Vorschreibung der Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen zur Nachentrichtung. Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung dazu, ob der Revisionswerber, der den Betrieb der im Jahr 2007 im Firmenbuch gelöschten F S KEG als Einzelunternehmer fortgeführt habe, sich darauf berufen könne, dass nach § 67 Abs. 4 ASVG eine Haftung nur für den Zeitraum von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet eintrete.6 Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Vorschreibung der Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen zur Nachentrichtung. Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung dazu, ob der Revisionswerber, der den Betrieb der im Jahr 2007 im Firmenbuch gelöschten F S KEG als Einzelunternehmer fortgeführt habe, sich darauf berufen könne, dass nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG eine Haftung nur für den Zeitraum von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet eintrete.
7 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil das Bundesverwaltungsgericht sich hinsichtlich der gegenüber dem Revisionswerber erfolgten Vorschreibung der Beiträge der bei der F S KEG in Jahren 2005 und 2006 beschäftigten Dienstnehmer nicht auf eine Haftung als Erwerber des Betriebes nach § 67 Abs. 4 ASVG bzw. auf eine Stellung des Revisionswerbers als Rechtsnachfolger der F S KEG, sondern auf § 67 Abs. 3 ASVG gestützt hat. 8 Zur Haftung nach § 67 Abs. 3 ASVG führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dem Revisionswerber - und nicht dem Komplementär der F S KEG - sei nach den wahren Verhältnissen die wirtschaftliche Gefahr der F S KEG und der erzielte Gewinn vorwiegend zugefallen. Der Revisionswerber hafte daher für Betragsschulden der F S KEG nach § 67 Abs. 3 ASVG. Diesen Ausführungen tritt der Revisionswerber nicht entgegen. 9 Ob die Haftung auch auf eine Stellung des Revisionswerbers als Gesamtrechtsnachfolger der F S KEG gestützt hätte werden können (vgl. zur Vorschreibung von Beiträgen gegenüber einem Rechtsnachfolger VwGH 10.4.2013, 2011/08/0055), kann fallbezogen dahingestellt bleiben. Mangels Anwendung des Haftungstatbestandes des § 67 Abs. 4 ASVG hängt die Entscheidung über die Revision somit nicht von der geltend gemachten Rechtsfrage ab. Für die Beurteilung bloß abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 18.1.2017, Ra 2014/08/0059; 25.6.2019, Ra 2019/10/0063).7 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil das Bundesverwaltungsgericht sich hinsichtlich der gegenüber dem Revisionswerber erfolgten Vorschreibung der Beiträge der bei der F S KEG in Jahren 2005 und 2006 beschäftigten Dienstnehmer nicht auf eine Haftung als Erwerber des Betriebes nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG bzw. auf eine Stellung des Revisionswerbers als Rechtsnachfolger der F S KEG, sondern auf Paragraph 67, Absatz 3, ASVG gestützt hat. 8 Zur Haftung nach Paragraph 67, Absatz 3, ASVG führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dem Revisionswerber - und nicht dem Komplementär der F S KEG - sei nach den wahren Verhältnissen die wirtschaftliche Gefahr der F S KEG und der erzielte Gewinn vorwiegend zugefallen. Der Revisionswerber hafte daher für Betragsschulden der F S KEG nach Paragraph 67, Absatz 3, ASVG. Diesen Ausführungen tritt der Revisionswerber nicht entgegen. 9 Ob die Haftung auch auf eine Stellung des Revisionswerbers als Gesamtrechtsnachfolger der F S KEG gestützt hätte werden können vergleiche , zur Vorschreibung von Beiträgen gegenüber einem Rechtsnachfolger VwGH 10.4.2013, 2011/08/0055), kann fallbezogen dahingestellt bleiben. Mangels Anwendung des Haftungstatbestandes des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG hängt die Entscheidung über die Revision somit nicht von der geltend gemachten Rechtsfrage ab. Für die Beurteilung bloß abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH 18.1.2017, Ra 2014/08/0059; 25.6.2019, Ra 2019/10/0063).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080177.L00Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020