1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2019 erfolgte Erteilung einer - teils befristeten, teils unbefristeten - Rodungsbewilligung zum Zweck der Errichtung und des Betriebs eines Kraftwerkes an die mitbeteiligten Parteien als unbegründet ab. 2 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringen die Revisionswerber unter Punkt "4. Revisionspunkte" Folgendes vor:
"Die Revisionswerber erachten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven Rechten auf
richtige Anwendung der Bestimmungen über die Erteilung einer Rodungsbewilligung (insbesondere § 17 Forstgesetz) undrichtige Anwendung der Bestimmungen über die Erteilung einer Rodungsbewilligung (insbesondere Paragraph 17, Forstgesetz) und
damit in der Folge auf ein dem AVG entsprechendes Verfahren als verletzt."
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.3 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0097, mwN).4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0097, mwN). 5 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen machen die Revisionswerber keinen tauglichen Revisionspunkt geltend:
6 Soweit sich die Revisionswerber im "Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen über die Erteilung einer Rodungsbewilligung, insbesondere § 17 Forstgesetz", verletzt erachten, machen sie damit ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtmäßige Gesetzesanwendung (einer durch Paragraphenzahl bezeichneten Bestimmung) geltend. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. VwGH 4.10.2019, Ra 2019/10/0111; 10.9.2019, Ro 2019/16/0009; 29.11.2018, Ra 2018/10/0088). 7 Mit der Behauptung der Verletzung eines Rechtes "auf ein dem AVG entsprechendes Verfahren" wird lediglich der Aufhebungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG behauptet, nicht aber die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechtes der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0064; 31.8.2016, Ro 2014/17/0022).6 Soweit sich die Revisionswerber im "Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen über die Erteilung einer Rodungsbewilligung, insbesondere Paragraph 17, Forstgesetz", verletzt erachten, machen sie damit ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtmäßige Gesetzesanwendung (einer durch Paragraphenzahl bezeichneten Bestimmung) geltend. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , VwGH 4.10.2019, Ra 2019/10/0111; 10.9.2019, Ro 2019/16/0009; 29.11.2018, Ra 2018/10/0088). 7 Mit der Behauptung der Verletzung eines Rechtes "auf ein dem AVG entsprechendes Verfahren" wird lediglich der Aufhebungsgrund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG behauptet, nicht aber die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechtes der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis vergleiche , etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0064; 31.8.2016, Ro 2014/17/0022). 8 Da die Revisionswerber somit durch das angefochtene Erkenntnis in den von ihnen geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden konnten, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.8 Da die Revisionswerber somit durch das angefochtene Erkenntnis in den von ihnen geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden konnten, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2019