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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §14 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über den Antrag des H S in L, auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 5. August 2019, Ra 2019/10/0100-4, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2019, Ra 2019/10/0100-4, wurde ein Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen. 2 2. Dagegen richtet sich eine Eingabe des Antragstellers vom 9. August 2019, welche - neben einem Ablehnungsantrag, dem mit hg. Beschluss vom 26. September 2019, So 2019/10/0008-3, nicht stattgegeben wurde, - einen Antrag auf "Aufhebung" des genannten Beschlusses vom 5. August 2019 enthält.
3 Dieser Antrag stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 5. August 2019 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/10/0185, mwN, und VwGH 23.5.2019, Ra 2018/16/0200). 4 3. Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. wiederum VwGH Ra 2018/10/0185 und VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0020, mwN).3 Dieser Antrag stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 5. August 2019 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor vergleiche , etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/10/0185, mwN, und VwGH 23.5.2019, Ra 2018/16/0200). 4 3. Der gegenständliche Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , wiederum VwGH Ra 2018/10/0185 und VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0020, mwN).
Wien, am 21. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100100.L00Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020