TE Vwgh Beschluss 2019/11/27 Ra 2019/17/0011

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §56a Abs6
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §56
VwGG §58 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des N S in F, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 29. Oktober 2018, Zl. LVwG-440-12/2018-R14, betreffend Teilbetriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1 1.1. Mit Bescheid vom 3. Mai 2018 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gegenüber dem Revisionswerber die Schließung des Aufenthaltsraumes sowie des dazugehörigen Nebenraumes im hinteren Teil einer näher bezeichneten Tankstelle gemäß § 56a Abs. 1 und Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG). Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber nach der Aktenlage am 8. Mai 2018 zugestellt.1 1.1. Mit Bescheid vom 3. Mai 2018 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gegenüber dem Revisionswerber die Schließung des Aufenthaltsraumes sowie des dazugehörigen Nebenraumes im hinteren Teil einer näher bezeichneten Tankstelle gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins und Absatz 3, Glücksspielgesetz (GSpG). Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber nach der Aktenlage am 8. Mai 2018 zugestellt.

2 1.2. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde keine Folge. Unter einem sprach es gemäß § 25a VwGG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2 1.2. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde keine Folge. Unter einem sprach es gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3 1.3. Dagegen wendet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

4 2.1. Gemäß § 56a Abs. 6 GSpG treten Bescheide nach Abs. 3 leg. cit., wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Demnach wäre selbst bei rückwirkender Aufhebung der mit der gegenständlichen Revision angefochtenen Entscheidung die von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ausgesprochene Betriebsschließung während des Beschwerdeverfahrens mit Ablauf des 8. Mai 2019 außer Wirksamkeit getreten.4 2.1. Gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, GSpG treten Bescheide nach Absatz 3, leg. cit., wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Demnach wäre selbst bei rückwirkender Aufhebung der mit der gegenständlichen Revision angefochtenen Entscheidung die von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ausgesprochene Betriebsschließung während des Beschwerdeverfahrens mit Ablauf des 8. Mai 2019 außer Wirksamkeit getreten.

5 Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder einer aktuellen Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Ablauf der Frist des § 56a Abs. 6 GSpG teilte der Revisionswerber mit, seiner Ansicht nach leide der "angefochtene Bescheid" weiterhin an Rechtswidrigkeit. Er habe "in der Zukunft Nachteile zu befürchten", wenn dieser Bescheid nicht "beseitigt" werde.5 Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder einer aktuellen Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Ablauf der Frist des Paragraph 56 a, Absatz 6, GSpG teilte der Revisionswerber mit, seiner Ansicht nach leide der "angefochtene Bescheid" weiterhin an Rechtswidrigkeit. Er habe "in der Zukunft Nachteile zu befürchten", wenn dieser Bescheid nicht "beseitigt" werde.

6 2.2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 7 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. etwa VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259, mwN; 20.2.2018, Ra 2017/17/0314).6 2.2. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 7 Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr hat vergleiche , etwa VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259, mwN; 20.2.2018, Ra 2017/17/0314).

8 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, § 33 Abs. 1 VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 8.9.2016, Ro 2015/17/0028, mwN; 20.2.2018, Ra 2017/17/0314).8 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche , VwGH 8.9.2016, Ro 2015/17/0028, mwN; 20.2.2018, Ra 2017/17/0314).

9 2.3. Nach Einbringung der vorliegenden Revision ist nunmehr der Zeitraum, für den der Bescheid über die teilweise Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 6 GSpG wirksam war, mit Ablauf des 8. Mai 2019 abgelaufen. Da sich entgegen dem nicht näher konkretisierten Vorbringen des Revisionswerbers auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtsstellung des Revisionswerbers nicht verbessern würde, ist die Revision wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259, mwN).9 2.3. Nach Einbringung der vorliegenden Revision ist nunmehr der Zeitraum, für den der Bescheid über die teilweise Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, GSpG wirksam war, mit Ablauf des 8. Mai 2019 abgelaufen. Da sich entgegen dem nicht näher konkretisierten Vorbringen des Revisionswerbers auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtsstellung des Revisionswerbers nicht verbessern würde, ist die Revision wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden vergleiche , VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259, mwN).

10 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung mit Beschluss einzustellen. 11 2.4. Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. z.B. VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0129, unter Verweis auf VwGH 8.9.2016,10 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung mit Beschluss einzustellen. 11 2.4. Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG; vergleiche , z.B. VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0129, unter Verweis auf VwGH 8.9.2016,

Ro 2015/17/0028).

Wien, am 27. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170011.L00

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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