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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages der Z A, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird zur Gänze eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat über die bei ihm am 26. Juni 2018 eingelangte Beschwerde insoweit entschieden, als es mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21. Oktober 2019, W231 2199209-1/19Z, - dem unzweifelhaften und nicht auslegungsbedürftigen Spruch zufolge ausdrücklich nur - über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides absprach. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie der diesbezüglichen Niederschrift vorgelegt.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat über die bei ihm am 26. Juni 2018 eingelangte Beschwerde insoweit entschieden, als es mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21. Oktober 2019, W231 2199209-1/19Z, - dem unzweifelhaften und nicht auslegungsbedürftigen Spruch zufolge ausdrücklich nur - über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides absprach. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie der diesbezüglichen Niederschrift vorgelegt.
2 Im Umfang des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides wurde damit die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. etwa VwGH 29.7.2019, Fr 2019/01/0018, mwN).2 Im Umfang des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde damit die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen vergleiche , etwa VwGH 29.7.2019, Fr 2019/01/0018, mwN).
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag, soweit er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides betrifft, war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, weil die Antragstellerin über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes in einer (undatierten) Stellungnahme ausführte, dass sie sich durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts klaglos gestellt erachte. Damit hat die Antragstellerin unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass sie ein rechtliches Interesse an der weiteren Rechtsverfolgung mittels Fristsetzungsantrages nicht mehr aufweist (vgl. VwGH 1.6.2017, Fr 2017/20/0017).3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag, soweit er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides betrifft, war gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, weil die Antragstellerin über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes in einer (undatierten) Stellungnahme ausführte, dass sie sich durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts klaglos gestellt erachte. Damit hat die Antragstellerin unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass sie ein rechtliches Interesse an der weiteren Rechtsverfolgung mittels Fristsetzungsantrages nicht mehr aufweist vergleiche , VwGH 1.6.2017, Fr 2017/20/0017).
4 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zur Gänze einzustellen.4 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zur Gänze einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Sohin war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen und das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren abzuweisen.5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Sohin war der in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen und das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 3. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019200041.F00Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020