RS Vwgh 2008/3/4 2006/05/0116

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/05/0116 E 20. September 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Die Tatsache allein, dass ein Amtssachverständiger sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren zur Beurteilung bautechnischer Fragen herangezogen worden ist, vermag sachliche Bedenken gegen den Bescheid der Berufungsbehörde nicht zu erwecken, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen und vom Bfr auch gar nicht behauptet worden ist, dass bei der Tätigkeit dieses Sachverständigen unsachliche psychologische Motive eine Rolle gespielt hätten.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050116.X04

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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