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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, einer gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. Oktober 2020, VGW-031/048/14894/2019 53, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien Polizeikommissariat Favoriten), zu erhebenden Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Wien, am 12. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020246.L00Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021