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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Tolar und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Antrag der Mag. A B in G, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/6, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2020, Ra 2020/08/0033-12, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Ablehnung eines Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes, , den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag vom 30. Juli 2020 auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2020, Ra 2020/08/0033, abgeschlossenen Ablehnungsverfahrens wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss 1. Juli 2020, Ra 2020/08/0033, zugestellt am 15. Juli 2020, hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Antragstellerin vom 9. Juni 2020, die Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Julcher wegen Befangenheit abzulehnen, gemäß § 31 Abs. 2 VwGG abgewiesen.1 Mit Beschluss 1. Juli 2020, Ra 2020/08/0033, zugestellt am 15. Juli 2020, hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Antragstellerin vom 9. Juni 2020, die Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Julcher wegen Befangenheit abzulehnen, gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG abgewiesen.
2 Mit ihrem am 31. Juli 2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Antrag vom 30. Juli 2020 begehrt die Antragstellerin die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Ablehnungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Vorschriften über das Parteiengehör (§ 45 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht entsprochen. Er habe die „auf § 62 Abs 1 VwGG iVm § 7 Abs 1 Z 3 AVG gestützte Befangenheits-Beschwerde ... wegen des Anscheins der Befangenheit ... nach § 62 Abs 1 VwGG iVm § 7 Abs 1 Z 3 AVG nicht erledigt“ und stattdessen einem „gemäß § 31 VwGG nicht gestellten Antrag [...] auf Ablehnung ... ‚... gemäß § 31 Abs 2‚ nicht stattgegeben‘“. Wäre Parteiengehör eingeräumt worden, hätte die Antragstellerin einwenden können, „dass die Voraussetzungen für eine Abweisung eines nicht gestellten Ablehnungs-Antrags ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung nicht vorliegen“.2 Mit ihrem am 31. Juli 2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Antrag vom 30. Juli 2020 begehrt die Antragstellerin die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Ablehnungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Vorschriften über das Parteiengehör (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht entsprochen. Er habe die „auf Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG gestützte Befangenheits-Beschwerde ... wegen des Anscheins der Befangenheit ... nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG nicht erledigt“ und stattdessen einem „gemäß Paragraph 31, VwGG nicht gestellten Antrag [...] auf Ablehnung ... ‚... gemäß Paragraph 31, Absatz 2 ‚, nicht stattgegeben‘“. Wäre Parteiengehör eingeräumt worden, hätte die Antragstellerin einwenden können, „dass die Voraussetzungen für eine Abweisung eines nicht gestellten Ablehnungs-Antrags ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung nicht vorliegen“.
3 Die Antragstellerin hat eine „Befangenheits-Beschwerde“ eingebracht. Es war nicht erforderlich, ihr zum Inhalt dieses - eindeutig auf die Geltendmachung der Folgen der Befangenheit eines Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes gerichteten - Begehrens (das nach § 31 VwGG und nicht nach § 62 VwGG iVm § 7 AVG zu beurteilen war) rechtliches Gehör einzuräumen.3 Die Antragstellerin hat eine „Befangenheits-Beschwerde“ eingebracht. Es war nicht erforderlich, ihr zum Inhalt dieses - eindeutig auf die Geltendmachung der Folgen der Befangenheit eines Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes gerichteten - Begehrens (das nach Paragraph 31, VwGG und nicht nach Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 7, AVG zu beurteilen war) rechtliches Gehör einzuräumen.
4 Der behauptete Wiederaufnahmegrund der Verletzung des Parteiengehöres iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt nicht vor.4 Der behauptete Wiederaufnahmegrund der Verletzung des Parteiengehöres iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080033.L02Im RIS seit
21.04.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021