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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, geboren 1976, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. November 2020, I407 1243526-4/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, geboren 1976, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. November 2020, I407 1243526-4/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. März 2020 wurde (nur) der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gestützt auf § 58 Abs. 11 Z 2 iVm § 60 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen; eine Rückkehrentscheidung wurde damit nicht verbunden.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. März 2020 wurde (nur) der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gestützt auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen; eine Rückkehrentscheidung wurde damit nicht verbunden.
Demzufolge ist das mit der vorliegenden Revision angefochtene Erkenntnis, mit dem die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, - auch vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG, wonach Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen solchen Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen - keinem Vollzug zugänglich. Daran könnten entgegen der Meinung in der Antragsbegründung allenfalls (nur) aus der Begründung dieses Erkenntnisses abgeleitete Überlegungen in einem Folgeverfahren nichts ändern.Demzufolge ist das mit der vorliegenden Revision angefochtene Erkenntnis, mit dem die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, - auch vor dem Hintergrund des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und des Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG, wonach Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen solchen Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen - keinem Vollzug zugänglich. Daran könnten entgegen der Meinung in der Antragsbegründung allenfalls (nur) aus der Begründung dieses Erkenntnisses abgeleitete Überlegungen in einem Folgeverfahren nichts ändern.
Damit fehlt eine grundlegende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG. Dem Antrag war daher schon deshalb nicht stattzugeben.Damit fehlt eine grundlegende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Dem Antrag war daher schon deshalb nicht stattzugeben.
Wien, am 22. Dezember 2020
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210531.L00Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021