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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §57Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, geboren 1992, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2020, I416 2231680-1/14E, betreffend Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, Rückkehrentscheidung und Nebenaussprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, geboren 1992, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2020, I416 2231680-1/14E, betreffend Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG, Rückkehrentscheidung und Nebenaussprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines tunesischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Behörde betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Nebenaussprüche als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines tunesischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Behörde betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Nebenaussprüche als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Revision. Der Antrag wird lediglich damit begründet, dass der sofortige Vollzug für den Revisionswerber mit unverhältnismäßigen Nachteilen, nämlich seiner Abschiebung nach Tunesien, verbunden wäre. Der Aufschiebung stünden auch keine öffentlichen Interessen entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit erforderlich, dass schon im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit erforderlich, dass schon im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , etwa VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003).
Mit dem oben wiedergegebenen Antragsvorbringen legt der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil im soeben aufgezeigten Sinn dar. Der Revisionswerber beeinträchtigt durch den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zumutbare rechtmäßige Zustand (wieder) hergestellt wird (vgl. auch VwGH 22.12.2017, Ra 2017/22/0216). Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG ist darin nicht zu sehen.Mit dem oben wiedergegebenen Antragsvorbringen legt der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil im soeben aufgezeigten Sinn dar. Der Revisionswerber beeinträchtigt durch den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zumutbare rechtmäßige Zustand (wieder) hergestellt wird vergleiche , auch VwGH 22.12.2017, Ra 2017/22/0216). Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist darin nicht zu sehen.
Wien, am 29. Jänner 2021
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170014.L00Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026