TE Vwgh Beschluss 2021/2/9 Ra 2020/07/0115

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision der J H in G, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. Oktober 2020, Zl. LVwG-2020/34/1340-19, betreffend Feststellung nach dem Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Republik Österreich - Österreichische Bundesforste, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, Singerstraße 17 - 19), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 12. Mai 2020 stellte die belangte Behörde über Antrag der Revisionswerberin vom 31. März 2020 gemäß § 38 Abs. 2 Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG) fest, dass es sich bei der im Lastenblatt der Liegenschaft in EZ 51 GB 87107 G. unter C-LNR 55 einverleibten Dienstbarkeit, einen „Brechelscherm“ auf Grst. Nr. 415/5 zu errichten und zu erhalten, nicht um ein Nutzungsrecht nach § 1 Abs. 1 WWSG handle.Mit Bescheid vom 12. Mai 2020 stellte die belangte Behörde über Antrag der Revisionswerberin vom 31. März 2020 gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG) fest, dass es sich bei der im Lastenblatt der Liegenschaft in EZ 51 GB 87107 G. unter C-LNR 55 einverleibten Dienstbarkeit, einen „Brechelscherm“ auf Grst. Nr. 415/5 zu errichten und zu erhalten, nicht um ein Nutzungsrecht nach Paragraph eins, Absatz eins, WWSG handle.
2
Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, es handle sich bei dem in Rede stehenden Recht um ein solches nach § 1 Abs. 1 WWSG.Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, es handle sich bei dem in Rede stehenden Recht um ein solches nach Paragraph eins, Absatz eins, WWSG.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig.
4
In seinen Entscheidungsgründen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich bei einem „Brechelscherm“ („Brechelstube“) um eine Hütte zur Trocknung und Weiterverarbeitung von Flachs handle.
5
Eine öffentlich-rechtliche Regulierungsurkunde betreffend das in Rede stehende Recht liege weder bei der belangten Behörde noch in der Abteilung Tiroler Landesarchiv, beim Verband der Einforstungsgenossenschaften oder der Revisionswerberin auf. Das in Rede stehende Recht sei nicht von der Regulierungslandeskommission auf der Grundlage des Kaiserlichen Patentes 1853 reguliert worden.
6
In beweiswürdigender Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, dass keine Urkunde vorhanden sei, die eine solche Regulierung beweisen würde. Es gebe somit keinen Anhaltspunkt, der für eine Regulierung sprechen würde. Dabei seien sämtliche zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erlangung von Urkunden ausgeschöpft worden.
7
Im Ergebnis liege daher kein Nutzungsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a, b oder c WWSG vor.Im Ergebnis liege daher kein Nutzungsrecht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, b, oder c WWSG vor.
8
Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass das in Rede stehende Recht - wie sich aus der Klagsanmerkung im Grundbuch ergebe - strittig sei. Das Recht sei nicht von einem ordentlichen Gericht festgestellt worden. Abgesehen davon, dass kein diesbezüglicher Antrag vorliege, scheide ein Vorgehen nach § 37 Abs. 1 WWSG daher aus.Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass das in Rede stehende Recht - wie sich aus der Klagsanmerkung im Grundbuch ergebe - strittig sei. Das Recht sei nicht von einem ordentlichen Gericht festgestellt worden. Abgesehen davon, dass kein diesbezüglicher Antrag vorliege, scheide ein Vorgehen nach Paragraph 37, Absatz eins, WWSG daher aus.
9
Nach den getroffenen Feststellungen habe der „Brechelscherm“ im Jahre 1855 noch nicht existiert. Das in Rede stehende Recht sei sohin nicht bereits vor dem 14. Juli 1853 ersessen worden. Wenn im Grundbuchsanlegungsakt Protokoll r. 204 davon die Rede sei, das verfahrensgegenständliche Recht sei durch Ersitzung erworben worden, liege der Schluss nahe, dass es sich nicht um ein Recht nach § 1 Abs. 1 lit. a, b oder c WWSG handle. Eine Ersitzung von Rechten nach § 1 Abs. 1 lit. a, b oder c WWSG nach dem 14. Juli 1853 sei nämlich nicht möglich gewesen (vgl. § 2 Abs. 2 WWSG). Darüber hinaus werde beim in Rede stehenden Recht im Grundbuch der Stand 1932 und nicht wie bei anderen Rechten der Stand 1853 und eine Servitutenregulierungsurkunde angeführt. Auch diese Tatsache spreche gegen die Annahme, das betreffende Recht sei durch eine Servitutenregulierungsurkunde eingeräumt worden.Nach den getroffenen Feststellungen habe der „Brechelscherm“ im Jahre 1855 noch nicht existiert. Das in Rede stehende Recht sei sohin nicht bereits vor dem 14. Juli 1853 ersessen worden. Wenn im Grundbuchsanlegungsakt Protokoll r. 204 davon die Rede sei, das verfahrensgegenständliche Recht sei durch Ersitzung erworben worden, liege der Schluss nahe, dass es sich nicht um ein Recht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, b, oder c WWSG handle. Eine Ersitzung von Rechten nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, b, oder c WWSG nach dem 14. Juli 1853 sei nämlich nicht möglich gewesen vergleiche , Paragraph 2, Absatz 2, WWSG). Darüber hinaus werde beim in Rede stehenden Recht im Grundbuch der Stand 1932 und nicht wie bei anderen Rechten der Stand 1853 und eine Servitutenregulierungsurkunde angeführt. Auch diese Tatsache spreche gegen die Annahme, das betreffende Recht sei durch eine Servitutenregulierungsurkunde eingeräumt worden.
10
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2000 sei nicht festgestellt worden, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Recht um ein solches nach § 1 Abs. 1 WWSG handle. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung habe in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2000 sogar dahinstehen lassen, ob es sich in allen Fällen um Nutzungsrechte im Sinne des WWSG gehandelt habe. Dieser Bescheid entfalte daher keine Bindungswirkung hinsichtlich der Qualifikation des verfahrensgegenständlichen Rechts.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2000 sei nicht festgestellt worden, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Recht um ein solches nach Paragraph eins, Absatz eins, WWSG handle. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung habe in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2000 sogar dahinstehen lassen, ob es sich in allen Fällen um Nutzungsrechte im Sinne des WWSG gehandelt habe. Dieser Bescheid entfalte daher keine Bindungswirkung hinsichtlich der Qualifikation des verfahrensgegenständlichen Rechts.
11
Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht wie folgt:

„Die getroffenen Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig. Fragen der Beweiswürdigung sind in der Regel nicht revisibel. Im Übrigen orientiert sich das Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 27.6.1995, 94/07/0128). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt daher nicht vor.“„Die getroffenen Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig. Fragen der Beweiswürdigung sind in der Regel nicht revisibel. Im Übrigen orientiert sich das Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , zB VwGH 27.6.1995, 94/07/0128). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt daher nicht vor.“

12
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
13
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
15
Nach § 34a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darstellung der Gründe aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (VwGH 28.3.2019, Ra 2019/07/0009, mwN).Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG der gesonderten Darstellung der Gründe aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (VwGH 28.3.2019, Ra 2019/07/0009, mwN).
17
Ein solcher Fall liegt hier vor.
18
Die Zulässigkeitsausführungen „a) Abgehen von ständiger Rechtsprechung“ finden sich wortident in den Revisionsgründen zu „A) Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes: 1.“.
19
Zudem wird in der Zulässigkeitsbegründung weiter geltend gemacht, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob es sich bei dem Recht der Errichtung und Erhaltung eines „Brechelscherms“ um ein Nutzungsrecht im Sinne des WWSG handle. Dabei liege eine Rechtsfrage vor, die über die Bedeutung für den Einzelfall hinausgehe.
20
Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wendet sich die Revision erkennbar gegen die Auslegung der Bescheide der belangten Behörde vom 24. Jänner 2000 sowie des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 26. Mai 2000 durch das Verwaltungsgericht.
21
Die Auslegung eines Bescheides stellt die Lösung eines Einzelfalls dar, dem regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0110, mwN).
22
Allerdings würde das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes auch in einer solchen Frage von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, wenn es in seine Einzelfallbeurteilung Aspekte einbezöge, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutungslos sind, oder wenn es die zu der in Rede stehenden Rechtsfrage entwickelten Grundsätze verkennen würde (VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0029, mwN).
23
Davon ist im Revisionsfall nicht auszugehen.
24
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070115.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten