TE Vwgh Beschluss 2021/2/15 Ra 2021/02/0022

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Veröffentlicht am 15.02.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §103 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des H, in I, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Mag. Jürgen Brandstätter, Mag. Anton Hintermeier und Mag. Martin Engelbrecht, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Andreas-Hofer-Straße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. Dezember 2020, LVwG-2020/37/2121-8, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des H, in römisch eins, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Mag. Jürgen Brandstätter, Mag. Anton Hintermeier und Mag. Martin Engelbrecht, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Andreas-Hofer-Straße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. Dezember 2020, LVwG-2020/37/2121-8, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol (LPD) vom 27. Juli 2020 wurde dem Revisionswerber angelastet, die mit Schreiben vom 26. März 2020 verlangte Lenkerauskunft, wer das näher bezeichnete Kraftfahrzeug mit einem bestimmten Kennzeichen am 23. März 2020 um 23:01 Uhr in I, B-Straße 19, gelenkt habe, nicht erteilt und damit gegen § 103 Abs. 2 KFG verstoßen zu haben. Über ihn wurde deshalb gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 6 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol (LPD) vom 27. Juli 2020 wurde dem Revisionswerber angelastet, die mit Schreiben vom 26. März 2020 verlangte Lenkerauskunft, wer das näher bezeichnete Kraftfahrzeug mit einem bestimmten Kennzeichen am 23. März 2020 um 23:01 Uhr in römisch eins, B-Straße 19, gelenkt habe, nicht erteilt und damit gegen Paragraph 103, Absatz 2, KFG verstoßen zu haben. Über ihn wurde deshalb gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 6 Stunden) verhängt.
2
Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) wies die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab; es ergänzte die Fassungen der verletzten Rechtsvorschrift sowie der Strafsanktionsnorm und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) wies die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab; es ergänzte die Fassungen der verletzten Rechtsvorschrift sowie der Strafsanktionsnorm und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Das LVwG stellte fest, dass das auf den Revisionswerber zugelassene Kraftfahrzeug am 23. März 2020 um 23:01 Uhr im Gebiet der Stadtgemeinde I auf der B-Straße unterwegs gewesen sei; um 23:16 Uhr sei es wiederum Richtung Brenner (Süden) unterwegs gewesen. Die LPD habe den Revisionswerber in der Folge aufgrund des Verdachts einer Verwaltungsübertretung mit Schreiben vom 26. März 2020 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer am 23. März 2020 um 23:01 Uhr das KFZ an der näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt habe. Diese Aufforderung sei am 31. März 2020 vom Revisionswerber übernommen worden. In der Lenkerauskunft habe der Revisionswerber geantwortet, sein Auto sei zu diesem Zeitpunkt in der Garage gestanden.Das LVwG stellte fest, dass das auf den Revisionswerber zugelassene Kraftfahrzeug am 23. März 2020 um 23:01 Uhr im Gebiet der Stadtgemeinde römisch eins auf der B-Straße unterwegs gewesen sei; um 23:16 Uhr sei es wiederum Richtung Brenner (Süden) unterwegs gewesen. Die LPD habe den Revisionswerber in der Folge aufgrund des Verdachts einer Verwaltungsübertretung mit Schreiben vom 26. März 2020 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer am 23. März 2020 um 23:01 Uhr das KFZ an der näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt habe. Diese Aufforderung sei am 31. März 2020 vom Revisionswerber übernommen worden. In der Lenkerauskunft habe der Revisionswerber geantwortet, sein Auto sei zu diesem Zeitpunkt in der Garage gestanden.
4
Das LVwG erläuterte ausführlich seine Beweiswürdigung, die rechtlichen Erwägungen sowie die Strafbemessung.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, das LVwG sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach es rechtlich geboten sei, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werde und die Identität der Tat unverwechselbar feststehe. Die LPD habe ihn am 26. März 2020 aufgefordert, bekannt zu geben, wer am 23. März 2020 um 23:01 Uhr das KFZ an einem bestimmten Ort gelenkt habe. Im Straferkenntnis der LPD werde als Tatzeitpunkt der „15.04.2020, 23.16 Uhr“ angegeben. Der Spruch sei damit völlig unklar und die Tat nicht hinreichend konkretisiert.
10
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkretisierung der Tatzeit nach § 103 Abs. 2 KFG reicht es aus, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt (vgl. etwa VwGH 23.7.2004, 2004/02/0224; VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0006).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkretisierung der Tatzeit nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG reicht es aus, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt vergleiche , etwa VwGH 23.7.2004, 2004/02/0224; VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0006).
11
Dies trifft auf den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, den das LVwG bestätigt hat, zu. Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens sowie angesichts der Tatsache, dass sowohl im Spruch als auch in der Begründung des Straferkenntnisses sowie des angefochtenen Erkenntnisses einander nicht widersprechende Ausführungen zum Tatzeitpunkt enthalten sind, wird mit dem Hinweis auf die zusätzliche Anführung des Datums „15.04.2020“ im Spruch des Straferkenntnisses somit nicht konkret dargelegt, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahrnehmen können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. VwGH 16.7.2019, Ra 2019/17/0063). Mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.Dies trifft auf den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, den das LVwG bestätigt hat, zu. Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens sowie angesichts der Tatsache, dass sowohl im Spruch als auch in der Begründung des Straferkenntnisses sowie des angefochtenen Erkenntnisses einander nicht widersprechende Ausführungen zum Tatzeitpunkt enthalten sind, wird mit dem Hinweis auf die zusätzliche Anführung des Datums „15.04.2020“ im Spruch des Straferkenntnisses somit nicht konkret dargelegt, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahrnehmen können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre vergleiche , VwGH 16.7.2019, Ra 2019/17/0063). Mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
12
Weiters bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, das LVwG sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es seine Begründungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung eklatant und die Rechtssicherheit gefährdend verletzt habe. Es sei auf die Argumente des Revisionswerbers nicht eingegangen und habe als Begründung für seine Überzeugung von der Richtigkeit der Beobachtungen des Anzeigers dessen Zweifel an der Richtigkeit der Wahrnehmungen angeführt.
13
Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2018/02/0063, mwN). Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse oder ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012).Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 21.3.2018, Ra 2018/02/0063, mwN). Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse oder ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012).
14
Solche Umstände hat der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt. Das LVwG ist vielmehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Würdigung der Aussagen und des persönlichen Eindrucks des Revisionswerbers sowie des Zeugen in schlüssiger Weise zu dem vorliegenden Ergebnis gelangt.
15
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher nicht (vgl. auch VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0071, mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher nicht vergleiche , auch VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0071, mwN).
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
17
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Februar 2021

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020022.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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