TE Vwgh Erkenntnis 2021/2/15 Ra 2020/21/0494

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Veröffentlicht am 15.02.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylGDV 2005 §4 Abs1
AsylGDV 2005 §4 Abs2
AsylGDV 2005 §8
AVG §56
AVG §59 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs4
VwGVG 2014 §17
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2020, W101 2166221-2/10E, betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M S, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2020, W101 2166221-2/10E, betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M S, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird stattgegeben.

Gemäß § 42 Abs. 1 und 4 VwGG wird das angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass die Wortfolge „und demzufolge ist dem Antragsteller ein Reisedokument auszustellen“ im Spruchpunkt A.I. ersatzlos zu entfallen hat.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 4 VwGG wird das angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass die Wortfolge „und demzufolge ist dem Antragsteller ein Reisedokument auszustellen“ im Spruchpunkt A.I. ersatzlos zu entfallen hat.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein iranischer Staatsangehöriger, beantragte am 10. Oktober 2019 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Da er seinem Antrag kein gültiges Reisedokument angeschlossen hatte, erteilte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesbezüglich einen Verbesserungsauftrag. Der Mitbeteiligte beantragte daraufhin gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 eine Mängelheilung.Der Mitbeteiligte, ein iranischer Staatsangehöriger, beantragte am 10. Oktober 2019 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Da er seinem Antrag kein gültiges Reisedokument angeschlossen hatte, erteilte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesbezüglich einen Verbesserungsauftrag. Der Mitbeteiligte beantragte daraufhin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 eine Mängelheilung.
2
Mit Bescheid vom 20. November 2019 wies das BFA den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt I.). Den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wies es gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Weiters erließ das BFA gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 20. November 2019 wies das BFA den Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wies es gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters erließ das BFA gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, und 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt, indem es mit Spruchpunkt A.I. aussprach, dass der Spruchpunkt I. des Bescheides wie folgt zu lauten habe: „Dem Antrag auf Mängelheilung vom 08.11.2019 wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV 2005 stattgegeben und demzufolge ist dem Antragsteller ein Reisedokument auszustellen“. Mit Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses wurden die Spruchpunkte II. bis V. des Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben. (Der Spruchpunkt A.VI. war schon mit Teilerkenntnis vom 14. Jänner 2020 ersatzlos aufgehoben worden.)Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt, indem es mit Spruchpunkt A.I. aussprach, dass der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wie folgt zu lauten habe: „Dem Antrag auf Mängelheilung vom 08.11.2019 wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, und Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattgegeben und demzufolge ist dem Antragsteller ein Reisedokument auszustellen“. Mit Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses wurden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. (Der Spruchpunkt A.VI. war schon mit Teilerkenntnis vom 14. Jänner 2020 ersatzlos aufgehoben worden.)
4
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Gegen Spruchpunkt A.I. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, wobei der Anfechtungsumfang so abgegrenzt wurde, dass nur die Wortfolge „und demzufolge ist dem Antragsteller ein Reisedokument auszustellen“ bekämpft werde. Die Stattgabe des Mängelheilungsantrags und die ersatzlose Behebung der Antragszurückweisung sowie der Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Aussprüchen wurden ausdrücklich nicht angefochten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6
Das revisionswerbende BFA erblickt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darin, dass sich die vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, auf Grund des Mängelheilungsantrages ein Reisedokument auszustellen, weder aus dem AsylG 2005 bzw. der AsylG-DV 2005 noch aus dem FPG ergebe. Das BFA habe in seinem Bescheid auch über keine Reisedokumentausstellung oder -versagung abgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher mit dem bekämpften Spruchteil die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten und sei insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.Das revisionswerbende BFA erblickt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darin, dass sich die vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, auf Grund des Mängelheilungsantrages ein Reisedokument auszustellen, weder aus dem AsylG 2005 bzw. der AsylG-DV 2005 noch aus dem FPG ergebe. Das BFA habe in seinem Bescheid auch über keine Reisedokumentausstellung oder -versagung abgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher mit dem bekämpften Spruchteil die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten und sei insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
7
Dieses Vorbringen ist zutreffend, weshalb sich die Revision als zulässig und berechtigt erweist.
8
Nach § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, Rn. 14).Nach Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll vergleiche , VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, Rn. 14).
9
Umgekehrt hat eine Stattgabe des Mängelheilungsantrags darin zum Ausdruck zu kommen, dass trotz (insbesondere) Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden nicht vom Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 Gebrauch gemacht, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird. Ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nicht nötig (aber auch nicht schädlich).Umgekehrt hat eine Stattgabe des Mängelheilungsantrags darin zum Ausdruck zu kommen, dass trotz (insbesondere) Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden nicht vom Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 Gebrauch gemacht, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird. Ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nicht nötig (aber auch nicht schädlich).
10
Keinerlei Grundlage gibt es hingegen dafür, dass die (explizite oder implizite) Stattgabe eines Mängelheilungsantrags nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 die Verpflichtung - der Behörde (?) - zur Ausstellung eines Reisedokuments nach sich zieht. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Rechtslage verkannt, sondern - da eine derartige Verpflichtung nicht Gegenstand des bei ihm angefochtenen Bescheides war - auch die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten.Keinerlei Grundlage gibt es hingegen dafür, dass die (explizite oder implizite) Stattgabe eines Mängelheilungsantrags nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 die Verpflichtung - der Behörde (?) - zur Ausstellung eines Reisedokuments nach sich zieht. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Rechtslage verkannt, sondern - da eine derartige Verpflichtung nicht Gegenstand des bei ihm angefochtenen Bescheides war - auch die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten.
11
Das angefochtene Erkenntnis war daher im bekämpften Umfang, also hinsichtlich der Wortfolge „und demzufolge ist dem Antragsteller ein Reisedokument auszustellen“, mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG belastet.Das angefochtene Erkenntnis war daher im bekämpften Umfang, also hinsichtlich der Wortfolge „und demzufolge ist dem Antragsteller ein Reisedokument auszustellen“, mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG belastet.
12
Der Revision war somit Folge zu geben, wobei gemäß § 42 Abs. 1 und 4 VwGG in der Sache selbst wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden werden konnte.Der Revision war somit Folge zu geben, wobei gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 4 VwGG in der Sache selbst wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden werden konnte.

Wien, am 15. Februar 2021

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210494.L00

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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