TE Vwgh Beschluss 2021/2/16 Ra 2018/06/0324

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Veröffentlicht am 16.02.2021
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Krnt 1996 §6
B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art15 Abs1
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  4. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  14. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  15. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  16. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des G B in L, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 3. Juli 2018, KLVwG-927/2/2018, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Ludmannsdorf; weitere Partei: Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Partei: T GmbH in W, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde L. vom 19. Februar 2018, mit dem die Berufung des Revisionswerbers gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L. vom 2. November 2017 zur Bewilligung der Adaptierung einer näher bezeichneten Sende- und Empfangsanlage (Demontage des Antennenauslegers und Errichtung eines Zentralstehers) auf der Parzelle Nr. X, KG S, als unbegründet abgewiesen wurde, keine Folge gegeben. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde L. vom 19. Februar 2018, mit dem die Berufung des Revisionswerbers gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L. vom 2. November 2017 zur Bewilligung der Adaptierung einer näher bezeichneten Sende- und Empfangsanlage (Demontage des Antennenauslegers und Errichtung eines Zentralstehers) auf der Parzelle Nr. römisch zehn, KG S, als unbegründet abgewiesen wurde, keine Folge gegeben. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.
2
Begründend führte das LVwG aus, dass der Revisionswerber Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. g und i Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) nur in Bezug auf Hochfrequenzstrahlung erhoben habe. Der Baubehörde sei es aus kompetenzrechtlichen Gründen aber verwehrt, gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage zu prüfen. Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 K-BO in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen hochbaulichen Teile habe der Revisionswerber nicht erhoben. Zur mangelnden Beiziehung der Bevölkerung bei der Standortauswahl habe der Revisionswerber kein konkretes Vorbringen erstattet, in einer Gesamtwürdigung seiner Eingabe im Verfahren sei aber die Geltendmachung eines Widmungswiderspruches nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Einwendungen zum Ortsbildschutz sei festzuhalten, dass Nachbarn bei Fragen des Ortsbildschutzes kein Mitspracherecht zukomme. Schließlich sei mit dem Vorbringen zur behaupteten Entwertung seiner Liegenschaft kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dargetan worden.Begründend führte das LVwG aus, dass der Revisionswerber Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera g und i Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) nur in Bezug auf Hochfrequenzstrahlung erhoben habe. Der Baubehörde sei es aus kompetenzrechtlichen Gründen aber verwehrt, gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage zu prüfen. Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen hochbaulichen Teile habe der Revisionswerber nicht erhoben. Zur mangelnden Beiziehung der Bevölkerung bei der Standortauswahl habe der Revisionswerber kein konkretes Vorbringen erstattet, in einer Gesamtwürdigung seiner Eingabe im Verfahren sei aber die Geltendmachung eines Widmungswiderspruches nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Einwendungen zum Ortsbildschutz sei festzuhalten, dass Nachbarn bei Fragen des Ortsbildschutzes kein Mitspracherecht zukomme. Schließlich sei mit dem Vorbringen zur behaupteten Entwertung seiner Liegenschaft kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dargetan worden.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Die mitbeteiligte Partei erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung, beantragte die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision, sowie den Zuspruch der Kosten im gesetzlich zustehenden Ausmaß. Der Revisionswerber replizierte.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
9
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. für viele etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0224).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt vergleiche , für viele etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0224).
10
Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „Ausführungen zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision“ auf den Seiten 21 bis 30 der Revision umfangreiche gemeinsame Ausführungen, mit denen in weiten Teilen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), dargelegt werden. Von einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der oben genannten Judikatur kann daher keine Rede sein (vgl. auch VwGH 26.11.2018, Ra 2018/11/0228; VwGH 10.9.2018, Ra 2018/20/0427, jeweils mwN).Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „Ausführungen zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision“ auf den Seiten 21 bis 30 der Revision umfangreiche gemeinsame Ausführungen, mit denen in weiten Teilen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), dargelegt werden. Von einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der oben genannten Judikatur kann daher keine Rede sein vergleiche , auch VwGH 26.11.2018, Ra 2018/11/0228; VwGH 10.9.2018, Ra 2018/20/0427, jeweils mwN).
11
Diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe müssen zudem in der innerhalb der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhobenen Revision enthalten sein. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen - wie hier in der Stellungnahme zur Revisionsbeantwortung vom 17. Juli 2019 - ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2018/01/0343, mwN).Diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe müssen zudem in der innerhalb der Revisionsfrist (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) erhobenen Revision enthalten sein. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen - wie hier in der Stellungnahme zur Revisionsbeantwortung vom 17. Juli 2019 - ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 9.1.2020, Ra 2018/01/0343, mwN).
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn gegenüber den von Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist (vgl. zuletzt VwGH 19.6.2020, Ra 2020/06/0101, mit zahlreichen Hinweisen).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn gegenüber den von Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist vergleiche , zuletzt VwGH 19.6.2020, Ra 2020/06/0101, mit zahlreichen Hinweisen).
13
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Revision auch keine tauglichen Revisionspunkte enthält. Mit den in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „Revisionspunkte“ angeführten Punkten „1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes 2. Verletzung von Verfahrensvorschriften a) Aktenwidrige Annahme des Sachverhaltes b) Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften“ hat der Revisionswerber das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte; § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht bestimmt bezeichnet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0228, und VwGH 16.11.2012, 2012/02/0245, jeweils mwN).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Revision auch keine tauglichen Revisionspunkte enthält. Mit den in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „Revisionspunkte“ angeführten Punkten „1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes 2. Verletzung von Verfahrensvorschriften a) Aktenwidrige Annahme des Sachverhaltes b) Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften“ hat der Revisionswerber das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte; Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), nicht bestimmt bezeichnet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Bei den vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0228, und VwGH 16.11.2012, 2012/02/0245, jeweils mwN).
14
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
15
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060324.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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