1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde L. vom 19. Februar 2018, mit dem die Berufung des Revisionswerbers gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L. vom 2. November 2017 zur Bewilligung der Adaptierung einer näher bezeichneten Sende- und Empfangsanlage (Demontage des Antennenauslegers und Errichtung eines Zentralstehers) auf der Parzelle Nr. X, KG S, als unbegründet abgewiesen wurde, keine Folge gegeben. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde L. vom 19. Februar 2018, mit dem die Berufung des Revisionswerbers gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L. vom 2. November 2017 zur Bewilligung der Adaptierung einer näher bezeichneten Sende- und Empfangsanlage (Demontage des Antennenauslegers und Errichtung eines Zentralstehers) auf der Parzelle Nr. römisch zehn, KG S, als unbegründet abgewiesen wurde, keine Folge gegeben. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.
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Begründend führte das LVwG aus, dass der Revisionswerber Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. g und i Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) nur in Bezug auf Hochfrequenzstrahlung erhoben habe. Der Baubehörde sei es aus kompetenzrechtlichen Gründen aber verwehrt, gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage zu prüfen. Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 K-BO in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen hochbaulichen Teile habe der Revisionswerber nicht erhoben. Zur mangelnden Beiziehung der Bevölkerung bei der Standortauswahl habe der Revisionswerber kein konkretes Vorbringen erstattet, in einer Gesamtwürdigung seiner Eingabe im Verfahren sei aber die Geltendmachung eines Widmungswiderspruches nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Einwendungen zum Ortsbildschutz sei festzuhalten, dass Nachbarn bei Fragen des Ortsbildschutzes kein Mitspracherecht zukomme. Schließlich sei mit dem Vorbringen zur behaupteten Entwertung seiner Liegenschaft kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dargetan worden.Begründend führte das LVwG aus, dass der Revisionswerber Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera g und i Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) nur in Bezug auf Hochfrequenzstrahlung erhoben habe. Der Baubehörde sei es aus kompetenzrechtlichen Gründen aber verwehrt, gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage zu prüfen. Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen hochbaulichen Teile habe der Revisionswerber nicht erhoben. Zur mangelnden Beiziehung der Bevölkerung bei der Standortauswahl habe der Revisionswerber kein konkretes Vorbringen erstattet, in einer Gesamtwürdigung seiner Eingabe im Verfahren sei aber die Geltendmachung eines Widmungswiderspruches nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Einwendungen zum Ortsbildschutz sei festzuhalten, dass Nachbarn bei Fragen des Ortsbildschutzes kein Mitspracherecht zukomme. Schließlich sei mit dem Vorbringen zur behaupteten Entwertung seiner Liegenschaft kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dargetan worden.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Die mitbeteiligte Partei erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung, beantragte die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision, sowie den Zuspruch der Kosten im gesetzlich zustehenden Ausmaß. Der Revisionswerber replizierte.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
9
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. für viele etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0224).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt vergleiche , für viele etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0224).
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Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „Ausführungen zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision“ auf den Seiten 21 bis 30 der Revision umfangreiche gemeinsame Ausführungen, mit denen in weiten Teilen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), dargelegt werden. Von einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der oben genannten Judikatur kann daher keine Rede sein (vgl. auch VwGH 26.11.2018, Ra 2018/11/0228; VwGH 10.9.2018, Ra 2018/20/0427, jeweils mwN).Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „Ausführungen zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision“ auf den Seiten 21 bis 30 der Revision umfangreiche gemeinsame Ausführungen, mit denen in weiten Teilen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), dargelegt werden. Von einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der oben genannten Judikatur kann daher keine Rede sein vergleiche , auch VwGH 26.11.2018, Ra 2018/11/0228; VwGH 10.9.2018, Ra 2018/20/0427, jeweils mwN). 11
Diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe müssen zudem in der innerhalb der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhobenen Revision enthalten sein. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen - wie hier in der Stellungnahme zur Revisionsbeantwortung vom 17. Juli 2019 - ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2018/01/0343, mwN).Diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe müssen zudem in der innerhalb der Revisionsfrist (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) erhobenen Revision enthalten sein. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen - wie hier in der Stellungnahme zur Revisionsbeantwortung vom 17. Juli 2019 - ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 9.1.2020, Ra 2018/01/0343, mwN). 12
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn gegenüber den von Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist (vgl. zuletzt VwGH 19.6.2020, Ra 2020/06/0101, mit zahlreichen Hinweisen).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn gegenüber den von Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist vergleiche , zuletzt VwGH 19.6.2020, Ra 2020/06/0101, mit zahlreichen Hinweisen). 13
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Revision auch keine tauglichen Revisionspunkte enthält. Mit den in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „Revisionspunkte“ angeführten Punkten „1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes 2. Verletzung von Verfahrensvorschriften a) Aktenwidrige Annahme des Sachverhaltes b) Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften“ hat der Revisionswerber das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte; § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht bestimmt bezeichnet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0228, und VwGH 16.11.2012, 2012/02/0245, jeweils mwN).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Revision auch keine tauglichen Revisionspunkte enthält. Mit den in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „Revisionspunkte“ angeführten Punkten „1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes 2. Verletzung von Verfahrensvorschriften a) Aktenwidrige Annahme des Sachverhaltes b) Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften“ hat der Revisionswerber das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte; Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), nicht bestimmt bezeichnet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Bei den vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0228, und VwGH 16.11.2012, 2012/02/0245, jeweils mwN). 14
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Februar 2021