RS Vwgh 2008/3/6 2004/09/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2008
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0029 E 27. März 2003 RS 7 (Hier lautet der erste Klammerausdruck: "(hier: der in der gegenständlichen Villa zum Ausdruck kommende Historismus)"; hier ohne den zweiten Klammerausdruck.)

Stammrechtssatz

Auch wenn ein bestimmter Baustil (hier: der in der gegenständlichen vom Architekten Jakob Norer entworfenen Villa zum Ausdruck kommende Historismus) durchaus kritisch betrachtet und sogar abgelehnt werden mag, so kann dies grundsätzlich an der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Bauwerks, sowie - daraus abgeleitet - am öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung nichts ändern, wenn man einmal erkannt hat, dass es sich dabei um ein besonderes Exemplar dieses Baustils (hier: um eine späthistoristische Villa des Baumeisters Jakob Norer in einem Stadtteil in Innsbruck) handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004090061.X02

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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