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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der R in N, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH in 4865 in Nußdorf am Attersee, Stockwinkl 18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2020, L521 2233933-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes Wels), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Revisionswerberin beantragte zunächst mit - postalisch eingebrachter - Eingabe vom 4. Dezember 2019, beim Bezirksgericht am 5. d.M. eingelangt, die Bewilligung der Hinterlegung der Pfandurkunde zum Zweck des Erwerbs des Pfandrechtes im Höchstbetrag von € 6.000.000,-- an dem obgenannten Superädifikat. Dieses Gesuch wurde am 18. d.M. vom Bezirksgericht antragsgemäß bewilligt, am 23. d.M. vollzogen und hiefür von der Revisionswerberin Gerichtsgebühr nach TP 9 lit. a iVm Anmerkung 1a zu TP 9 GGG ein Betrag von € 62,-- entrichtet.Die Revisionswerberin beantragte zunächst mit - postalisch eingebrachter - Eingabe vom 4. Dezember 2019, beim Bezirksgericht am 5. d.M. eingelangt, die Bewilligung der Hinterlegung der Pfandurkunde zum Zweck des Erwerbs des Pfandrechtes im Höchstbetrag von € 6.000.000,-- an dem obgenannten Superädifikat. Dieses Gesuch wurde am 18. d.M. vom Bezirksgericht antragsgemäß bewilligt, am 23. d.M. vollzogen und hiefür von der Revisionswerberin Gerichtsgebühr nach TP 9 Litera a, in Verbindung mit , Anmerkung 1a zu TP 9 GGG ein Betrag von € 62,-- entrichtet.
Weiters beantragte die Revisionswerberin beim Bezirksgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 10. Dezember 2019 die Bewilligung der Eintragung des Pfandrechts ob der erstgenannten Liegenschaft als Singularpfandrecht. Das Bezirksgericht bewilligte diese Eintragung mit Beschluss vom 18. d.M. Für diese Eintragung entrichtete die Revisionswerberin am 31. d.M. eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG im Betrag von € 72.000,--.Weiters beantragte die Revisionswerberin beim Bezirksgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 10. Dezember 2019 die Bewilligung der Eintragung des Pfandrechts ob der erstgenannten Liegenschaft als Singularpfandrecht. Das Bezirksgericht bewilligte diese Eintragung mit Beschluss vom 18. d.M. Für diese Eintragung entrichtete die Revisionswerberin am 31. d.M. eine Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG im Betrag von € 72.000,--.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens stellte das Verwaltungsgericht den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie weiters fest, „die Einbringung eines Antrages auf Urkundenhinterlegung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ist technisch möglich (Begehrenstyp ‚sonstiges Begehren‘, Subtyp ‚Sonstiges, Aktion‘ ‚Neueintragung‘)“.
Nach weiterer Darlegung seiner Beweiswürdigung kam das Verwaltungsgericht zusammengefasst zum Schluss, Anmerkung 7 zu TP 9 GGG sei nicht verfassungswidrig; der Verfassungsgerichtshof habe im Zusammenhang mit dieser Bestimmung erhobene Beschwerden bereits - mit näher zitierten Beschlüssen - abgelehnt. Die von der Justizverwaltungsbehörde vertretene Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Grundbuchsgesuche nicht gleichzeitig, sondern in zeitlichem Abstand gestellt worden seien, sodass in Anbetracht des Wortlautes von Anmerkung 7 zu TP 9 GGG kein Raum für die angesprochene Gebührenbefreiung bleibe, erweise sich vor dem Hintergrund der - näher zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als zutreffend. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass ausweislich der Feststellungen sowie der zitierten Rechtsprechung auch eine Einbringung eines Antrages auf Urkundenhinterlegung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs technisch möglich und aus rechtlicher Sicht nicht ausgeschlossen sei. Da die geforderte Gleichzeitigkeit im Sinne Anmerkung 7 zu TP 9 GGG schon im herkömmlichen Weg bei einer teilweise physischen Antragstellung bewerkstelligt werden könne, jedoch im gegenständlichen Fall die Grundbuchsgesuche nicht gleichzeitig, sondern in zeitlichem Abstand gestellt worden seien, sei die Frage der technischen Möglichkeit bzw. Notwendigkeit der Einbringung eines Antrages auf Urkundenhinterlegung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs nicht entscheidungsrelevant.
Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision unter Hinweis auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Anmerkung 7 zu TP 9 GGG; auch lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen gegen den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen gegen den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
Nach Anmerkung 8 lit. b zu TP 9 GGG gilt Anmerkung 7 entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden.Nach Anmerkung 8 Litera b, zu TP 9 GGG gilt Anmerkung 7 entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden.
Wien, am 18. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160006.L00Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021