TE Vwgh Erkenntnis 2021/2/18 Ra 2021/15/0007

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Veröffentlicht am 18.02.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §264
BAO §86a
TelekopieV BMF 1991 §1
  1. BAO § 264 heute
  2. BAO § 264 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. BAO § 264 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 264 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 264 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 264 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 264 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 86a heute
  2. BAO § 86a gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 86a gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 86a gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. BAO § 86a gültig von 01.03.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. BAO § 86a gültig von 27.08.1994 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 86a gültig von 01.01.1990 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der S GmbH in N, vertreten durch die Puntigam Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH in 8093 St. Peter am Ottersbach, Hauptstraße 39, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 4. November 2020, Zl. RV/2100979/2020, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin stellte am 14. September 2020 per Telefax (gerichtet an das Finanzamt) einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes, die der Revisionswerberin am 13. August 2020 zugestellt worden war. Zusätzlich zu dem mit Telefax eingebrachten Vorlageantrag wurde dieser beim Postamt mit Poststempel vom 15. September 2020 aufgegeben.
2
Das Bundesfinanzgericht wies den Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit b BAO als verspätet zurück. Begründend führte es aus, der Vorlageantrag sei mit Poststempel vom 15. September 2020 eingebracht worden. Die Beschwerdefrist sei mit 14. September 2020 abgelaufen, weil der 13. September ein Sonntag gewesen sei; die Einbringung sei daher verspätet erfolgt.Das Bundesfinanzgericht wies den Vorlageantrag gemäß Paragraph 264, Absatz 4, Litera e, BAO in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Litera b, BAO als verspätet zurück. Begründend führte es aus, der Vorlageantrag sei mit Poststempel vom 15. September 2020 eingebracht worden. Die Beschwerdefrist sei mit 14. September 2020 abgelaufen, weil der 13. September ein Sonntag gewesen sei; die Einbringung sei daher verspätet erfolgt.
3
Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit ausführt, das Bundesfinanzgericht habe den mit Telefax eingebrachten Vorlageantrag nicht berücksichtigt und die Beschwerde zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.
4
Ohne dass ihm hierfür eine Zuständigkeit zugekommen wäre (vgl. § 30a Abs. 7 VwGG), erließ das Bundesfinanzgericht eine Aufforderung zur formellen Revisionsbeantwortung. Das Finanzamt führte in der Revisionsbeantwortung aus, es habe den bei ihm mit Telefax eingebrachten Vorlageantrag irrtümlich nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, weil das Telefax an den Amtsfachbereich des Finanzamtes ursprünglich nicht weitergeleitet worden sei. Der Vorlageantrag sei rechtzeitig eingebracht worden, weshalb eine Stattgabe der Revision beantragt werde.Ohne dass ihm hierfür eine Zuständigkeit zugekommen wäre vergleiche , Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG), erließ das Bundesfinanzgericht eine Aufforderung zur formellen Revisionsbeantwortung. Das Finanzamt führte in der Revisionsbeantwortung aus, es habe den bei ihm mit Telefax eingebrachten Vorlageantrag irrtümlich nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, weil das Telefax an den Amtsfachbereich des Finanzamtes ursprünglich nicht weitergeleitet worden sei. Der Vorlageantrag sei rechtzeitig eingebracht worden, weshalb eine Stattgabe der Revision beantragt werde.
5
Die Revision ist zulässig und begründet.
6
Die Revisionswerberin hat den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes unstrittig innerhalb der Vorlagefrist (§ 264 Abs. 1 BAO) mit Telefax eingebracht. Bei einer Einbringung des Vorlageantrages per Telefax handelt es sich um eine zulässige Einbringung im Sinne des § 86a BAO iVm mit § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0141). Das Bundesfinanzgericht hat daher den Vorlageantrag zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.Die Revisionswerberin hat den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes unstrittig innerhalb der Vorlagefrist (Paragraph 264, Absatz eins, BAO) mit Telefax eingebracht. Bei einer Einbringung des Vorlageantrages per Telefax handelt es sich um eine zulässige Einbringung im Sinne des Paragraph 86 a, BAO in Verbindung mit mit Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1991, vergleiche , VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0141). Das Bundesfinanzgericht hat daher den Vorlageantrag zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.
7
Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
8
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150007.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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