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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über den Fristsetzungsantrag der Sch-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in 1220 Wien, St. Wendelin-Platz 6, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend eine Angelegenheit nach der Niederösterreichischen Bauordnung 2014, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Stadt W hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 18. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020050004.F00Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021